Häufig wird die Verkehrsüberwachung nicht mehr von den Beamten der Polizei, sondern von privatrechtlich Beschäftigten kommunaler Zweckverbände durchgeführt. Folge: Es kommt sowohl bei der Messtechnik, als auch in den Verwaltungsabläufen immer wieder zu gravierenden Fehlern.
Liebe Leserin, lieber Leser,
einzige Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist die Abwehr von Gefahren, die von einzelnen Verkehrsteilnehmern ausgehen.
Wie das jüngste Beispiel der Kommunalen Verkehrsüberwachung Südostbayern sehr anschaulich zeigt, scheinen hier aber ganz andere Ziele im Vordergrund zu stehen. Tatsächlich geht es zum einen um die Verteilung der eingenommenen Gelder an die beteiligten Kommunen. Zum anderen: Bei dem genannten Verband sind in der Führungsebene amtierende und frühere Bürgermeister tätig, die ihre Aufgaben im „Ehrenamt“ ausführen und sich hierfür völlig überzogene Einmalzahlungen und Aufwandsentschädigungen auszahlen lassen1.
Es handelt sich hier um nichts anderes als eine vom Beamtenrecht zugelassene Umgehung des Nebentätigkeitsrechts.
Was steckt dahinter?
a) Die Aufwandsentschädigungen für solche „Ehrenämter“ unterliegen nicht den gesetzlichen Höchstgrenzen für Nebentätigkeitsvergütungen.
b) Die zeitlichen Einschränkungen des Nebentätigkeitsrechts (acht Stunden pro Woche) gelten bei gesetzlichen Ehrenämtern ebenfalls nicht.
Das kann der „Normalbürger“ nicht nachvollziehen. Denn: Ein Rentner oder Arbeitnehmer erhält nur einen Bruchteil der monatlichen Aufwandsentschädigung, die für das „Ehrenamt“ im „Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ bezahlt wird.
Wenn der Zweckverbandsvorsitzende und amtierende Bürgermeister ausführt, er habe binnen weniger Monate „300 Stunden“ für seinen Zweckverband gearbeitet2, so stellt sich den Bürgern außerdem die Frage, wie er seine Verpflichtungen im Hauptamt noch ordnungsgemäß erfüllen kann. Dies umso mehr, als die Tätigkeit für den Zweckverband bei weitem nicht die einzige bezahlte „Beschäftigung“ des Verbandsvorsitzenden ist, die er neben seinem Beruf als Bürgermeister ausübt.
Finanzielle Interessen dürfen bei der Bewältigung hoheitlicher Aufgaben nicht überwiegen. Die uneigennützige Ausführung der anfallenden Aufgaben muss bei Ehrenämtern schon begrifflich, aber auch im Interesse der Allgemeinheit stets das oberste Gebot sein.
Der Begriff „Ehrenamt“ kommt schließlich immer noch von „Ehre“.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 www.merkur-online.de/.../radarfallen-wurde-falsch-gemessen-meta-549202.html -
www.innsalzach24.de › News › Innsalzach ;
2 www.wochenblatt.de/live/.../ausgabevolltext.php3 ; Passauer Neue Presse vom 26.1.2010
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