Glaubwürdigkeitsgutachten rettet Lehrer
Liebe Leserin, lieber Leser,
das dieser Entscheidung zugrundeliegende Disziplinarverfahren wurde wegen des aufgekommenen Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer Schülerin eingeleitet. Betroffen soll davon die einzige Zeugin gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Eine strafgerichtliche Verurteilung war nach Auffassung der Ermittlungsbehörde wegen erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzigen Belastungszeugin nicht wahrscheinlich. Diese Einstellungsverfügung wurde bestandskräftig. Gleichwohl setzte der Dienstherr das ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und erhob Disziplinarklage ohne weitere eigene Ermittlungen.
Das OVG entschied: Wird die angeschuldigte Tat vom Opfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Beamte auf dieser Grundlage nur dann verurteilt werden, wenn das Disziplinargericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage der einzigen Belastungszeugin insgesamt überzeugt ist, wobei allerdings die Aussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden muss. Gelingt dies nicht, so ist der Beamte nach dem auch im Disziplinarrecht anwendbaren Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
Von besonderer Bedeutung war hier, dass die Zeugin nachweislich vorher bereits mehrfach unwahre und sich widersprechende Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht gemacht hatte. Dies wurde u.a. durch ein sogenanntes „Glaubwürdigkeitsgutachten“ eines Sachverständigen (Dipl.-Psychologe) belegt.
Das OVG entschied daraufhin: „Lässt man nach Abzug des nicht glaubhaften Kerngeschehens noch Teile übrig, bei denen jedenfalls eine Möglichkeit besteht, dass diese der Wahrheit entsprechen, so müssten diese wegen der insgesamt bestehenden Unglaubwürdigkeit der Zeugin noch durch andere Beweismittel als die Aussagen dieser Zeugin belegt werden.“
Da dies aber gerade nicht der Fall war, war der Lehrer im gerichtlichen Disziplinarverfahren freizusprechen.
Fazit:
Nicht nur bei Lehrern kann ein Antrag auf Vornahme eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu einer wesentlichen Verbesserung der Beweissituation im Disziplinarverfahren führen.
Dabei gilt allerdings Folgendes:
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können aber dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht.1
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 VG Münster vom 23.01.2018 – 13 K 1651/16.O – juris.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Näheres zum Beweisrecht im Disziplinarverfahren finden sie bei
Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 58 BDG, Rn. 1ff.

