Immer, wenn sich aus Bundestagswahlen keine „gewünschten“ Mehrheiten ergeben, tritt als Ergebnis solcher politischer Konstellationen eine „Große Koalition“ an, um die Regierungsgeschäfte zu übernehmen. Die dann gegebene „Zwei-Drittel-Mehrheit“ versetzt die Regierung in die Lage, verfassungsrechtliche Grundlagen zu ändern, die sich seit 1949 durch unser Grundgesetz aufs Beste bewährt haben.
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
eine dieser – leidlichen – Änderungen unserer Verfassung durch die in den vergangenen vier Jahren bestehende Koalition zwischen CDU/CSU und SPD betraf unglücklicherweise auch das Recht des öffentlichen Dienstes.
Die Besoldung und Versorgung der Beamten war bisher einheitlich im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für alle Beamten gleich geregelt. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Kompetenz des Bundes zum Erlass entsprechender rahmenrechtlicher Vorgaben für die Länder entfallen.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung trat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der Statusrechte und der statusrechtlichen Pflichten der Beamten von Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme des Laufbahnrechts, der Besoldung und der Versorgung. Jetzt können die einzelnen Länder also selbst bestimmen, was ihre Beamten verdienen sollen.
War da die frühere Regelung nicht doch die bessere bzw. gerechtere? Überlegt man sich denn nicht als Beamter oder Beamtin, lieber in ein „finanzstarkes“ Bundesland zu wechseln, wenn man dort de facto – bei einer im Großen und Ganzen gleichen Tätigkeit - mehr verdienen kann, als in einem der „finanzschwachen“ Länder?
Große Koalitionen kommen und gehen – die Grundgesetzänderung bleibt – auch wenn sie nicht nötig oder sogar kontraproduktiv war!
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
Anhang Art. 79 GG
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.....
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular