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Gratifikation und Dienstjubiläum

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Ehrungen dienen sowohl der Anerkennung der in der Vergangenheit gezeigten Leistungen, als auch der Motivation für die künftigen Aufgaben. Im öffentlichen Dienst ist es üblich, einem Beamten mittels einer Jubiläumszuwendung Dank und Anerkennung abzustatten.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

„Man kann auch mit ganz kleinen Sachen

den Staatsdienern eine Freude machen!“

In diesem Sinne sind die Leistungen zu verstehen, welche die Dienstherren aus Anlass eines Dienstjubiläums gewähren.

Art. 84 BBG bestimmt für die Beamten des Bundes, dass bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt wird. Die nähere Ausgestaltung zum Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung enthält die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) vom 24.05.1962.1

Die Jubiläumszuwendung beträgt danach:

  • bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro

  • bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro

  • bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.

Außerdem wird den Bundesbeamten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SUrlV eine Freistellung vom Dienst gewährt. Diese beträgt bei einem 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläum jeweils einen Arbeitstag.

Die landesrechtlichen Regelungen können hiervon abweichen.

Dabei gelten jedoch folgende Grundsätze:

  • besteht ein Rechtsanspruch des Beamten auf die Leistungen des Dienstherrn

  • Höhere oder andere Leistungen sind nach dem Grundsatz des „Vorrangs des Gesetzes“ (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zulässig.

Hinweis:
Eine genaue Darstellung der Problematik finden Sie bei rehmnetz.de in dem Fachbeitrag:
Das Dienstjubiläum des Beamten

Hier werden u.a. folgende Punkte näher behandelt:

  • Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern

  • Jubiläumsdienstzeit

  • Steuerliche Auswirkungen

  • Begünstigter Personenkreis

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

__________________________

1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 5.2.2009, BGBl. I S. 160.


Zum Dienstjubiläum vgl. auch:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 101 BayBG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 96 HBG, Rn. 1 ff.

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