Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Art. 33 Abs. 5 GG ist ein unmittelbar geltendes Recht und nicht nur ein Programmsatz. Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber und die Verwaltung. In Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 4 GG bildet Art. 33 Abs. 5 GG eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Wie ist dies nun zu verstehen?
1. Ausgangspunkt Verfassungsrecht:
Das Grundgesetz kann nach Art. 79 Abs. 2 GG nur durch ein den Text des Grundgesetzes ausdrücklich änderndes Bundesgesetz mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden. Alle Änderungen, die den bundesstaatlichen Aufbau in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Bundesländer bei der Gesetzgebung ändern sollen, sind verboten. Unzulässig sind auch die Änderungen der Grundsätze der Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Staatsaufbau). Dies gewährt die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Da sich die für das Berufsbeamtentum geltenden Grundentscheidungen der Verfassung in Art. 33 GG wiederfinden, wäre also eine Abschaffung des Berufsbeamtentums mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates denkbar.
2. Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
Solange diese Verfassungsänderung nicht vollzogen ist, gilt:
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Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist nach Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
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§ 3 BeamtStG und § 3 BBG bestimmen übereinstimmend: Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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Daraus ist zu schließen: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist nach Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.
Solange es also solche hoheitlichen Befugnisse gibt, müssen diese von Beamten wahrgenommen werden und genau das garantiert das Berufsbeamtentum als Institution.
Es fragt sich allenfalls, welche Tätigkeiten als hoheitliche Befugnisse einzustufen sind. Dieses Problem wird allgemein mit dem Wort „Funktionsvorbehalt“ umrissen.
Siehe dazu die Beiträge:
Das Berufsbeamtentum hat sich seit dem Erlass des Grundgesetzes aufs Beste bewährt. Insbesondere das so überraschend schnelle Zusammenwachsen der beiden Teile Deutschlands wäre ohne die aktive und engagierte Aufbauarbeit der Beamten der alten Bundesländer nicht möglich gewesen. Gerade die Herausforderungen, die mit der gegenwärtigen Flüchtlingswelle auf die Öffentlichkeit zurollen werden, zeigen, dass diese ohne einen funktionierenden Beamtenapparat nicht zu bewältigen sein werden.
Art. 33 Abs. 4 GG soll und muss deshalb auch in Zukunft garantieren, dass das Berufsbeamtentum nicht beseitigt werden darf.
Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschaffung des Berufsbeamtentums überhaupt möglich ist, weil die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verweist, der die Gewaltentrennung und damit konsequenterweise auch den Bestand der vollziehenden Gewalt und in Art. 20 Abs. 3 GG das Gesetzmäßigkeitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip auf Dauer garantiert.
Die verfassungsänderungsfesten Prinzipien „Rechtsstaat“ und „Sozialstaat“ bedingen, dass ein Dienstrechtssystem besteht, das diese Prinzipien sichert und seine Amtswalter so schützt, wie dies das Beamtensystem tut. Nimmt man das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip ernst, so wird man nicht umhin können, das Beamtensystem als Institution dem Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG unterzuordnen. Eine ganze Reihe namhafter Autoren hat sich jedenfalls dafür ausgesprochen, die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dem Ewigkeitsschutz des Art. 97 Abs. 3 GG zu unterstellen.1
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur Institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums siehe
Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff.
1 siehe dazu etwa Badura, in Maunz-Dürig, Art. 33 GG Rn. 2; Wichmann in Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, Rn. 22; Leisner in Sodan, Grundgesetz, Art. 33 GG, Rn. 17.

