Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, wurde der angekündigte Wettkampf auf die Intervention der Gleichstellungsbeauftragten hin tatsächlich abgesagt. Die Frage lautet: Ist denn vielleicht schon „Fensterln“ bereits ein Wort, das ein gewisses Maß an Frauenfeindlichkeit in sich birgt?
Dabei besteht durchaus ein berechtigtes Interesse an einer geschlechterneutralen Sprache – nicht zuletzt im Dienstrecht.
Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Beamtenrecht ist die verwendete Terminologie in der Regel männlich. So sind Begriffe wie „Arbeitgeber“ oder „Dienstherr“ auch dann üblich, wenn es sich beispielsweise um Gemeindebedienstete handelt. Eine Gemeinde ist aber weder „Arbeitgeber“ ihrer Angestellten oder „Dienstherr“ ihrer Beamten, sie ist laut Duden vielmehr „Arbeitgeberin“ oder „Dienstherrin“.
In den Beamtengesetzen (BeamtStG und BBG) wird der Forderung nach einer „geschlechterneutralen Sprache“ aber bereits weitgehend entsprochen.
Einige Beispiele:
1. § 10 BeamtStG lautet: Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.
2. In der Überschrift des § 18 BeamtStG heißt es etwa „Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten“.
3. In § 34 BBG geht es um die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe,
4. und nach § 88 BBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.
Die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter ist für eine erfolgreiche Gleichstellung von unerlässlicher Bedeutung. Mittlerweile bestehen bereits mehrere Leitfäden für die Umsetzung der Forderung nach einer geschlechtergerechten Sprache, an die man sich nicht nur halten kann, sondern auch halten sollte.
Eine geschlechtergerechte Sprache sollte dabei aber weder umständlich noch unnötig lang sein. Es müssen eben richtige, allgemeinverständliche und nichtdiskriminierende Ausdrucksweisen verwendet werden.
Manchmal könnte aber doch einfach auch der Plural durchaus geschlechtergerecht sein. So etwa, wenn es in § 3 Abs. 2 BBG statt:
„Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.“
lauten würde:
„Dienstvorgesetzte sind Personen, welche für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten zuständig sind.“
Unter den deutschen Beamten versteht man nun einmal in unserer „Muttersprache“ die Summe der Beamten und Beamtinnen – aber das ist vielleicht auch nur meine Meinung und ich lasse mich gerne von einer anderen Auffassung überzeugen, wenn sie mit guten Gründen versehen wird.
Fazit:
Trotz aller gerechtfertigten Bestrebungen nach einer Gleichstellung in der Sprache bleibt es Männern und Frauen nur zu hoffen, dass weder das Wort noch der alte Brauch des „Fensterlns“ in Zukunft ganz am Gleichstellungsrecht scheitert. Vielleicht sollte man da einfach auch einmal die Frauen dazu ermutigen, diesen Brauch am Leben zu erhalten und selbst einmal die Kammer eines männlichen Angebeteten über Hindernisse und Leitern zu erobern. Viele Männer würden das sicher sehr begrüßen.
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
Siehe dazu auch die Beiträge:
Hinweis: Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint nach den Sommerferien
am 7. September.
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