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Ja nicht den Beamten schimpfen! Oder: Kann ein Personalgespräch zu einem Dienstunfall führen?

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Das OVG Münster hatte Anfang dieses Jahres einen Fall zu entscheiden, in welchem infolge eines Personalgespräches bei einem Beamten psychische Belastungen aufgetreten waren und dieser Beamte anschließend die Anerkennung eines Dienstunfalles erfolglos beantragte. Auch die Klage des Beamten blieb erfolglos.

Liebe Leserin, lieber Leser,

liegt ein Dienstunfall vor, so stehen dem Beamten nach § 30 BeamtVG (und den entsprechenden Bestimmungen des Landesversorgungsrechts) verschiedentliche Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn zu. Diese Vorschriften sind abschließend, sie können nicht über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG (Bundesbeamte) oder § 45 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) erweitert werden.

Die Definition des Dienstunfalls ergibt sich dabei aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG: Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Maßgebliche Faktoren für den Dienstunfallbegriff sind dabei:

  • Dienstbezug,

  • plötzliches Ereignis,

  • Körperschaden,

  • äußere Einwirkung,

  • Kausalität.

In dem eingangs erwähnten Fall des OVG Münster fehlte es an den Merkmalen des „plötzlichen Ereignisses“ und der „äußeren Einwirkung“. Depressionenund andere psychische Erkrankungen können dabei nur dann einen Dienstunfallschutz begründen, wenn sie auf ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sind. Eine Voraussetzung für den Dienstunfall besteht nämlich darin, dass sich das den Unfall begründende Ereignis als „äußere Einwirkung“ darstellt. Eine äußere Einwirkung liegt nicht vor, wenn der Körperschaden durch Umstände hervorgerufen wird, für welche eine besondere psychische oder physische Veranlagung des Beamten die maßgebliche Ursache ist. Depressionen, die allein auf einer inneren Veranlagung beruhen und keine Ursache aufgrund einer äußeren Einwirkung haben, sind aus diesem Grund schon nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu qualifizieren.1 Hieran scheitert in dem eingangs erwähnten Beschluss des OVG Münster2 die Annahme eines Dienstunfalls bei einem Personalgespräch. Personalgespräche können nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen eines dienstunfallgeeigneten Ereignisses erfüllen. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich das Gespräch im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten hat.

Erkrankt ein Beamter in Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen der Personalverwaltung, liegt die Ursache vielmehr regelmäßig in der mangelnden persönlichen Verarbeitungsfähigkeit des Beamten, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BVerwG vom 23.10.2013, Az.: 2 B 34/12.
2 Beschluss vom 27.2.2018 - 1 A 2072/15.


§ 31 BeamtVG lautet:

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Ne-bentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versi-chert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Fami-lienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzuset-zen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegrif-fen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.


Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:


Näheres zum Dienstunfall finden Sie bei
Stegmüller/Schmalhofer u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder.

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