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Jetzt doch: „Miniprüfung“ beim Modularen Aufstieg in Bayern

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Der größte Kritikpunkt beim neuen Bayerischen Laufbahngesetz bildet die neue Form des „Modularen Aufstiegs“ von einer „Qualifikationsebene“ (= Laufbahngruppe) in die nächsthöhere. Der Gesetzgeber hat hier bei Erlass des neuen Gesetzes auf diese Kritik reagiert und jetzt doch Kontrollmechanismen in seinen Regelungen aufgenommen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

bereits mehrere Blogbeiträge dieser Reihe haben sich mit der Problematik der neuen Form des „Modularen Aufstiegs“ befasst (siehe dazu auch die Blog-Beiträge: „Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern“ und „Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern – Teil II“).

Die Kritik spielgelte sich auch in einigen fachschriftstellerischen Veröffentlichungen wider1. Das neue Modell ging zunächst von der Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstiegs von einer „Qualifikationsebene (= Laufbahngruppe) in die nächsthöhere aus. Dies verstößt nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur gegen das Leistungsprinzip und damit gegen Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG.

Der bayerische Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert und gewisse Regularien in das neue Laufbahngesetz aufgenommen.

Art. 20 Abs. 2 Satz 6 - 8 des Bayerischen Laufbahngesetzes vom 5.8.2010 (GVBl. S. 580) lauten:

„Von den Maßnahmen, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, „soll“ e i n e mit einer Prüfung abschließen. Im Übrigen sind andere Erfolgsnachweise vorzusehen. Im angemesse¬nen Umfang kann die Anrechnung von Fortbildungen (Art. 66) als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden...“.

Es soll jetzt also mindestens eine Prüfung erfolgen und das System der modularen Qualifizierung muss dem Landespersonalausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 20 Abs. 3 des Laufbahngesetzes). Vorschriften der einzelnen Staatsministerien, die diese als oberste Dienstbe-hörden für ihren Bereich zu dieser neuen beruflichen Aufstiegsmöglichkeit erlassen, bedürfen der Zustimmung dieses unabhängigen Ausschusses (Art. 67 des Laufbahngesetzes).

Folge:

  • Wird ein Bewerber um den Aufstieg zum „Regelaufstieg“ (in Bayern: „Ausbildungsqualifi-zierung“) zugelassen, so tritt er später mit den „Regelbewerbern“ in Konkurrenz und muss seine Fähigkeiten und seine Eignung für das höhere Amt in gleicher Art und Weise zeigen wie diese.

  • Wer dagegen das „Glück (etc.!)“ hat, zum „Modularen Aufstieg“ zugelassen zu werden, dem wird bereits hierdurch ein einfacher(er) Weg zum beruflichen Aufstieg geebnet.

Ich denke:

  1. Die Vorgabe, eine einzige Prüfung für den Aufstieg in die nächste Qualifikationsebene ablegen zu müssen, entspricht im Vergleich mit dem Regelaufstieg nicht dem Gleichheitsprinzip des Art. 3 GG und dem Wettbewerbsprinzip, das die Verfassung bei Prüfungen vorgibt (siehe dazu auch die Blog-Beiträge: „Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern“ und „Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern – Teil II“).

    Bayern besitzt bereits eine bestens bewährte Allgemeine Prüfungsordnung2. Es wäre einfacher - aber auch gerechter – hier allgemeine und einheitliche Regelungen für den „Modularen Aufstieg“ zu erlassen.

  2. Die Prüfungen und Leistungsnachweise müssen sich auf die neue „Qualifikationsebene“ (= Laufbahngruppe) beziehen und einem Vergleich mit den Leistungen standhalten, welche die Regelbewerber für die Aufnahme in diese Ebene erbringen mussten.

Um dem Leistungsprinzip zu entsprechen, dürfen sich beamtenrechtliche Prüfungen nicht im Übrigen in allgemeinen Teilnahmenachweisen über „Pseudofortbildungsmaßnahmen“ erschöpfen!

Solche Miniprüfungen werden dem Leistungsprinzip nicht gerecht und öffnen dem Vorwurf der „Speziwirtschaft“ (=Willkür) Tür und Tor!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

_________________________________________

1  Lorse, Reform des Laufbahnrechts in Bayern – mehr Leistung oder mehr Nivellierung im bayerischen Staatsdienst, ZBR 2009, 368 ff; ders.: Neues Dienstrecht in Bayern - Die Föderalismusreform entlässt ihre Kinder ZRP 2010, 119 ff.; Pechstein, Die verfassungsrechtliche Stellung des höheren Dienstes vor dem Hintergrund der angekündigten Reform des Laufbahnrechts in Bayern, ZBR 2009, 20 ff..
2 APO Allgemeine Prüfungsordnung vom 14. Februar 1984 (GVBl 1984, S. 76, zuletzt geändert durch G. vom 01.04.2009, GVbl. S. 79.

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