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Krank bei der Prüfung – was tun?

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Der Alptraum jedes Prüflings: Eine Erkrankung vor oder während der Prüfung. Im Regelfall führt dies nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests dazu, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme entfällt und der versäumte Test nachzuholen ist. Wie verhält es sich nun, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Erkrankung bereits während eines bereits abgelegten Prüfungsteils vorgelegen hat? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich jetzt mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist regelmäßig festgelegt, dass eine Prüfung als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ als nicht bestanden gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn einer Prüfung zurücktritt oder die Prüfung ganz oder teilweise versäumt. Diese Folgen treten allerdings nicht ein, wenn der Prüfungsteilnehmer das Versäumnis nicht zu vertreten hat und wenn er seine Verhinderung rechtzeitig geltend macht und nachweist.

Dabei ist es nicht völlig ausgeschlossen, eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit noch nach dem Prüfungstermin geltend zu machen und „nachträglich zurückzutreten“.

Hierzu hatte schon das Bundesverwaltungsgericht2 entschieden:

Beruht der Rücktritt auf gesundheitlichen Beschwerden, die nach dem Beginn einer schriftlichen Prüfung aufgetreten sind, so kann die Unverzüglichkeit des Rücktritts – je nach Art der Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit – noch zu bejahen sein, wenn der Prüfling am selben Tag sofort nach der Prüfung einen Arzt konsultiert und eine entsprechende Rücktrittserklärung noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgegeben hat.“

Ich denke:

Prüfungsregelungen dienen auch der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer. Sie sollen insbesondere einem Missbrauch durch einzelne Prüflinge entgegenwirken.

Dies zeigt der Fall, den der BayVGH im Jahr 2011 zu entscheiden hatte, mit besonderer Deutlichkeit: Die Klägerin war als Bürgermeisterin tätig und nahm an der 2. Juristischen Staatsprüfung teil. Sie kündigte im Anschluss an die Prüfung eine ärztliche Bescheinigung an, aus welcher sich ihre Prüfungsunfähigkeit ergeben sollte. Ein von ihr nach mehr als zwei Monaten vorgelegtes ärztliches Attest besagte, es sei „aufgrund der geschilderten Belastung im Bürgermeisteramt medizinisch nachvollziehbar, dass für gleichzeitige Prüfungsvorbereitung und Schreiben einer längeren Prüfung neben der Zeit Kraft und Ausdauer nicht mehr vorhanden waren“.

Auf eine telefonische Nachfrage des zuständigen Prüfungsamtes teilte der Arzt dann allerdings mit, er könne eine Prüfungsunfähigkeit nicht bestätigen, da die Klägerin im Prüfungszeitraum ihr Amt als Bürgermeisterin ausgeübt habe.

Die Bürgermeisterin folgte also offensichtlich dem Grundsatz: Nur wer wagt gewinnt!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BayVGH vom 28.1.2011, Az.: 7 ZB 1o / 2236 - juris
2 BVerwGE 80, 202

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