Laufbahngruppen in Bund und Ländern – eine Übersicht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„Die Föderalismusreform entlässt ihre Kinder!“ Mit diesem Satz hat Lorse1 die gegenwärtige Situation auf den Punkt gebracht: Statt einer Vereinfachung und einer Vereinheitlichung ist es zu einem „Wirrwarr“ laufbahnrechtlicher Normen beim Bund und den 16 Bundesländern gekommen. Die ursprünglich geplante Transparenz und Vergleichbarkeit des Beamtenrechts wurde durch die Vielzahl unterschiedlicher Normen ad absurdum geführt.
Wesentlich war dabei auch die Neueinteilung der Laufbahngruppen, die Bund und Länder in eigener Zuständigkeit vorgenommen haben.
Die unterschiedlichen Regelungen stellen sich gegenwärtig wie folgt dar2:
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Nach dem Laufbahnrecht des Bundes (vgl. § 17 Abs. 2 BLV) besteht das bisherige Laufbahngruppensystem (einfacher – mittlerer – gehobener – höherer Dienst) weiter.3 Die Anzahl der Fachlaufbahnen wurde allerdings stark verringert.
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Die Länder Hessen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Thüringen und Brandenburg haben ebenfalls (noch) keine Änderung des Laufbahngruppensystems vorgenommen;
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Baden-Württemberg hat die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes abgeschafft. Es bestehen damit hier nur mehr drei Laufbahngruppen.
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In den sogenannten („erweiterten“) norddeutschen Küstenländern (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) wurden statt vier jetzt nur mehr zwei Laufbahngruppen statuiert, wobei die höhere 2. Laufbahngruppe eine akademische Vorbildung voraussetzt und an die Stelle des gehobenen und des höheren Dienstes tritt, während die niedrigere 1. Laufbahngruppe künftig den einfachen und mittleren Dienst zusammenfasst. Innerhalb der beiden Laufbahngruppen wird aber sehr wohl nach verschiedenen „Einstiegsämtern“ differenziert (vgl. z.B. § 14 LBG M-V), womit auch künftig eine gewisse Parallelität zu der bekannten Aufteilung in einfachen – mittleren – gehobenen und höheren Dienst besteht. Die zweigeteilte Regelung der norddeutschen Küstenländer wurde auch in Sachsen-Anhalt statuiert.
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In Bayern wurden die Forderungen der früheren bayerischen Staatsregierung nach einer einheitlichen und durchgehenden Leistungslaufbahn mit sechs Fachlaufbahnen unter Verzicht auf die bisher bestehende Ämterordnung durch das neue Leistungslaufbahngesetz erfüllt. Innerhalb der Leistungslaufbahn wurden vier „Qualifikationsebenen“ begründet. Allerdings ist der „Normalfall“ des Einstiegs in eine der vier Qualifikationsebenen auch in Bayern (wie früher bei den vier Laufbahngruppen, s.o.) von der Erfüllung bestimmter Mindestbildungs-voraussetzungen abhängig. Diese (bayerische) Regelung soll auch in Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 umgesetzt werden.
Ich denke:
Es muss auch nach dem neuen Recht eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Kriterien Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zwischen Bundesbeamten und den Beamten der einzelnen Länder gefunden werden.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind die Kriterien, auf denen das Leistungsprinzip der Art. 33 Abs. 2 GG basiert – und dieses Prinzip gilt nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch über die Grenzen der einzelnen Länder hinweg.
Siehe hierzu auch die Blogbeiträge:
Siehe auch die tabellarische Übersicht in unserem Fachbeitrag „Übersicht zu den neuen Laufbahnregelungen“
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 ZRP 2010, 119 ff
2 Eine Übersicht und einen Vergleich der neuen Regelungen findet man bei Pechstein, Laufbahnrecht in Bund und Ländern, dbb-Verlag, 2. Auflage 2011.
3 Nach § 17 Abs. 5 BLV berechtigt jeder „Masterabschluss“ – auch wenn er an einer Fachhochschule erzielt wurde, zu einer Übernahme in den höheren Dienst. Vgl. hierzu insbesondere: Peters/Lösch/ Grunewald, Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, ZBR 2009, S. 1 ff.

