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Lehrer: Keine Klassenleitung – keine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

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Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.2015 (Az. 3 ZB 12. 16.13) ist die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzusehen. Liegt diese nicht vor, ist ein Lehrer, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, zu entlassen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach der Entscheidung des obersten bayerischen Verwaltungsgerichts erfüllte die Klägerin zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Sie war  außerdem gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich. Hierzu war die Klägerin aber gesundheitlich nicht in der Lage.

Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. B., ergab sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein und an Versagensängsten litt. Frau Dr. B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe („Angststörung“). Diese Tatsachen rechtfertigten nach Ansicht des BayVGH die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entscheidend war daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt.

Für das Rechtsverhältnis der Klägerin war damit die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG anzuwenden. Diese lautet:
„Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden….wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.“

Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 5 LlbG ergänzt:
„Beamte und Beamtinnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.“

Folge: Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur Entlassung von Beamten auf Probe vgl.:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG, Rn. 130 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 23 BeamtStG, Rn. 327 ff.

  • Brockhaus in Schütz/Maiwald, § 23 BeamtStG, Rn. 119 ff.

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