„Luxuspensionen“: Neid und Wirklichkeit
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in dem genannten Artikel war Folgendes zu lesen: „Wir befinden uns in Mitteleuropa zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Deutschland ist ein entwickelter Rechtsstaat und ein moderner Sozialstaat. Vor dem Gesetz sind alle gleich. Verschiedene Gruppen dürfen nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Das ist der Anspruch… Doch Anspruch und Wirklichkeit klaffen auseinander. Die einflussreiche Gruppe der Staatsdiener hat sich ein Geflecht von Privilegien geschaffen. Vorteile, die von den ,normalen` Arbeitnehmern bezahlt werden.“
Der Verfasser dieses Artikels2 fiel dabei durch offensichtlich fehlende Grundkenntnisse auf. Ihm ging es bei der Beschreibung der Beamtenversorgung um nichts anderes, als um eine pure Effekthascherei.
Man muss bei der Beurteilung der Beamtenversorgung folgende Punkte beachten:
Beamtenversorgung – warum?
Grundlage dafür, dass es für Beamtinnen und Beamte ein eigenes, vom Rentenrecht abgekoppeltes Versorgungsrecht gibt, ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist somit verfassungsrechtlich geschützt (Art. 33 Abs. 5 GG). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Der Dienstherr ist also nicht nur während des Bestehens des Beamtenverhältnisses zur Alimentation verpflichtet, sondern auch danach in der Zeit des Ruhestandes. Daher sind Beamte schon nach den Vorgaben der Verfassung anders als Arbeitnehmer nicht in den vier Systemen der gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) versichert.
Unterschiedliche Systeme
Beamte zahlen nicht wie Arbeitnehmer während des aktiven Berufslebens in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erhalten demzufolge nach ihrem Berufsleben auch keine Rente. Sie erhalten stattdessen ab Beginn des Ruhestands eine von ihrem Dienstherrn zu zahlende Versorgung. Genauso wie die Besoldung ist die Versorgung durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 BeamtVG für Bundesbeamte). Für Landesbeamte gelten künftig nach der Beamtenrechtsreform eigene Landesbeamtenversorgungsgesetze, die diesbezüglich aber wegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG keine abweichenden Normen enthalten können. Alles, was Ruhestandsbeamte als Versorgung erhalten, bedarf daher einer Regelung durch Gesetz. Das bedeutet: Alle Erhöhungen der Versorgung (vgl. §§ 70, 71 BeamtVG bzw. die entsprechenden Landesgesetze) müssen vom Gesetzgeber beschlossen werden. Eine höhere als die gesetzlich bestimmte Versorgung darf nicht gezahlt werden. Entsprechende Vereinbarungen wären unwirksam (§ 3 Abs. 2 BeamtVG bzw. die entsprechenden Landesgesetze). Ebenso dürfen Ruhestandsbeamtinnen und -beamte nicht auf die zustehende Versorgung verzichten (§ 3 Abs. 3 BeamtVG bzw. die entsprechenden Landesgesetze).
Beamtenversorgung einerseits und gesetzliche Rentenversicherung sowie Be-triebsrente in der Privatwirtschaft andererseits sind also völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme. Während die amtsangemessene Versorgung nach dem Alimentationsprinzip für Beamte die Grundlage für die Alterssicherung bildet, richtet sich die Alterssicherung bei den Arbeitnehmern nach den in die Rentenversicherung einbezahlten Beiträgen und damit nach der Höhe des Einkommens (sog. „Äquivalenzprinzip“).
Unterschiedliche Berechnungsgrundlagen
Die Versorgung der Beamten erfolgt aus dem letzten Amt im statusrechtlichen Sinn bzw. aus dem Bruttoendgehalt dieses letzten Amtes. Hingegen hängt die Höhe der Rente des Arbeitnehmers von dessen Lebenszeiteinkommen ab, also von allen während der Beschäftigungsverhältnisse bei einem oder mehreren Arbeitgebern erzielten Bruttogehältern.
Die Beamten erhalten während ihres aktiven Dienstes deutlich geringere Brutto-bezüge als Tarifbeschäftigte. Der Grund: Die durch Gesetz geregelte Besoldung fällt gerade wegen der zur Alimentationspflicht der Dienstherrn zu rechnenden Versorgungsleistungen (Pension) entsprechend niedriger aus. Damit gilt: Die Beamten „erdienen“ sich ihre Versorgung durch einen permanenten „Gehaltsverzicht“ gegenüber den Arbeitnehmern.
Steuerliche Aspekte
Pensionen werden im Gegensatz zu gesetzlichen Renten voll besteuert. Die gesetzliche Rente wird nur zu 60 Prozent versteuert, 40 Prozent bleiben also grundsätzlich steuerfrei. Das Ruhegehalt der Beamten zählt steuerlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und ist daher grundsätzlich wie jeder Lohn oder jedes Gehalt steuerpflichtig. Erst ab dem Jahr 2040 werden Pensionen und Renten steuerlich gleichbehandelt.3
Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung nicht finanzierbar
Die zwangsweise Einbeziehung aller Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung würde zu einem kaum übersehbaren staatlichen Finanzierungsrisiko werden. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise mit dem Grundgesetz kaum vereinbar wäre (siehe oben die Ausführungen zum Alimentationsprinzip) müssten alle Beamte mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen nachversichert werden. Aber selbst bei einer Einbeziehung von künftigen, noch zu ernennenden Beamten müsste nach Aussage der Bundesregierung die öffentliche Hand mit erheblichen Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Versorgungssystem rechnen. Deshalb meint etwa Wolfgang Bosbach, der Vorsitzende des Innenausschusses des deutschen Bundestages, zur Frage der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte: „Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Staat zu ruinieren, das wäre eine davon.“4
Fazit:
Die eigentliche Ursache für die zahllosen Anfeindungen gegen die Altersversorgung der Beamten ist in der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu sehen: Beamte sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung weisungsgebunden, sie dürfen nach unserem Grundgesetz nicht streiken und haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es dem Ansehen ihres Amtes entspricht. Ihre Handlungen sind gerade nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern auf eine gerechte und uneigennützige Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit.
Damit sie diese Aufgabe nach ihrem verfassungsgemäßen Auftrag, das heißt gerecht und unparteilich erfüllen können, muss ihnen ihr jeweiliger Dienstherr als Ausgleich ein großes Maß an Absicherung während ihres aktiven Dienstes – aber auch noch nach dessen Beendigung – gewähren.
Gerade dieser letztgenannte Umstand weckt bei vielen Außenstehenden Missgunst und Argwohn. Man sollte dabei aber weder in der Öffentlichkeit, noch innerhalb des Berufsbeamtentums selbst vergessen, dass die in unserem Staat gewohnte und zu Recht als selbstverständlich geltende stabile Verwaltung nicht ohne ein funktionierendes und finanziell unabhängiges Berufsbeamtentum denkbar ist und ein funktionierendes Berufsbeamtentum wiederum nicht ohne ein gesichertes Alterssicherungssystem existieren kann.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-1081164.html
2 Torsten Ermel (in Fachkreisen unbekannt)
3 Vgl. dazu: http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/themen/sieben_irrtuemer.pdf
4 Zitiert bei http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/themen/irrtuemer_beamtenersorgung.pdf

