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Minderjährige Beamte

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Eine Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG/§ 10 Abs. 2 Satz 1 BBG). Aushändigung bedeutet auf Seiten des Beamten „willentliche Entgegennahme“. Diese willentliche Entgegennahme setzt die Geschäftsfähigkeit des Urkundenempfängers voraus. Wie verhält es sich nun aber, wenn der Ernennungsbewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Nach dem gegenwärtigen Beamtenrecht ist eine Ernennung Minderjähriger im einfachen und mittleren Dienst1 möglich (siehe hierzu auch den Blog: Der sechzehnjährige Lebenszeitbeamte). In diesen Fällen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig, um die Ernennung wirksam zu gestalten (§ 107 BGB; §§ 1626, 1629 BGB).

Die Einwilligungserklärung eines Minderjährigen ist schwebend unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde seine Einwilligung nicht abgegeben hat (§§ 107, 108, 113 BGB analog). Dieser Mangel kann jedoch durch die nachfolgende Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters ebenso geheilt werden, wie durch den späteren Eintritt der Volljährigkeit des Urkundenempfängers. Auch eine konkludente Genehmigung einer schwebend unwirksamen Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter ist denkbar, wenn diese das Bestehen des Beamtenverhältnisses widerspruchslos hinnehmen.2

Ist der Minderjährige wirksam ernannt, so kann er anschließend sämtliche (öffentlich-rechtliche) Willenserklärungen in Bezug auf sein Beamtenverhältnis selbständig und ohne Beteiligung seiner gesetzlichen Vertreter vornehmen.

Er kann also selbständig:

• Urlaubsanträge stellen
Reisekostenanträge einreichen
Alimentationsleistungen entgegennehmen
Krankmeldungen vorlegen
Beihilfeanträge stellen
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klagen) erheben
usw.

Natürlich kann ein minderjähriger Beamter auch selbständig einen Antrag auf Entlassung aus seinem Beamtenverhältnis stellen. Diesem Antrag hat der Dienstherr nicht nur deswegen zu entsprechen, weil er nach § 23 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG dazu verpflichtet ist, sondern auch weil der jugendliche Beamte (ebenso wie der erwachsene Beamte) nicht zu einer Dienstleistung gegen seinen Willen gezwungen werden darf (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG).

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

_________________________________

1 In Bayern: 1. und 2. Qualifikationsebene, vgl. Art. 5 Abs. 1 LlbG; im Übrigen s. Blog Laufbahngruppen in Bund und Ländern – eine Übersicht
2 Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 8 BeamtStG, Rn. 21 ff.


Zu den verschiedenen Amtsbegriffen zum minderjährigen Beamten vgl.:

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 8 BeamtStG, Rn. 21 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 8 BeamtStG, Rn. 119.

  • Woydera/Woydera, Beamtenrecht in Sachsen, § 8 BeamtStG, Rn. 70 f.

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kap. 7 Rn. 49.

 

 

 
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