Liebe Leserinnen, liebe Leser,
welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs.1 BDG und dem jeweiligen Disziplinarrecht der Länder auch bei einem Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 2 BDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Grundsätzlich steht deshalb für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmekatalog des § 5 BDG (Verweis bis Entfernung aus dem Dienst) zur Verfügung. Es kommt dabei insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit und den Umfang der Nebentätigkeiten an. Außerdem gilt es abzuwägen, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden (Genehmigungsfähigkeit) und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat.1
Das VG Münster2 entschied: Bei einem hartnäckigen und fortdauernden Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegeben.
Nimmt etwa ein Beamter in einem zeitlich erheblichen Umfang von mehreren hundert Stunden (im konkreten Fall insgesamt 441 Arbeitsstunden als Busfahrer) eine nicht genehmigte Nebentätigkeit wahr, so ist hierin bereits ein erheblicher Verhaltensverstoß ersichtlich. Besonders gravierend fällt dabei aber auch ins Gewicht, wenn solche Tätigkeiten nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags wahrgenommen werden und sich der Beamte durch die vorherige Ablehnung seines Antrags nicht von der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit abhalten lässt.
Die dadurch an den Tag gelegte Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit wurde in dem genannten Fall des VG Münster schließlich auch dadurch deutlich, dass der Beamte die Nebentätigkeit selbst noch nach der Ablehnung seines Eilantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts fortgesetzt hat.
Das gesamte über einen langjährigen Zeitraum gezeigte Verhalten lässt dann den Schluss zu, dass ein Beamter nicht gewillt ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu beachten. Ein Beamter, der sich – wie der Beklagte im Falle des VG Münster – „notorisch und in einer kaum zu überbietenden Hartnäckigkeit über seine Pflichten hinwegsetzt, verliert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“3
Warum es sich bei einem Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen stets auch dann um ein innerdienstliches Fehlverhalten handelt, wenn die Nebentätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und welche Folgen sich im Einzelnen ergeben können, das lesen Sie in dem Fach-Beitrag: Nebentätigkeit und Dienstvergehen
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zum Nebentätigkeitsrecht wird empfohlen:
1 VG Münster vom 11.6.2013, Az.: 13 K 1122/11.O.
2 Siehe Fußnote 1.
3 VG Münster, siehe Fußnote 1.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular