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Probezeitverlängerung

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Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 4 S 1082/14) setzt der VGH Mannheim eine Reihe von Entscheidungen fort, mit welchen die Rechte der Beamten gestärkt werden, welche eine Probezeit zu absolvieren haben. Dabei wird deren Rechtsstellung in Hinblick auf eine Probezeitverlängerung behandelt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach § 11 BBG (Bundesbeamte) und § 10 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Zur Bewährung rechnet dabei auch die gesundheitliche Tauglichkeit, bezogen auf die spätere  Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Die Probezeit dauert nach § 11 Abs. 1 BBG beim Bund in der Regel drei Jahre. Da die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG das Recht besitzen, das Laufbahnrecht selbst zu gestalten, können landesrechtliche Abweichungen bestehen. So dauert die Probezeit in Bayern nur zwei Jahre. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Wer sich in der Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat, dessen Beamtenverhältnis auf Probe kann also nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Beamte auf Probe ist dann zu entlassen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sowie § 28 Abs. 6 BLV und das entsprechende Landeslaufbahnrecht).

Aufgrund der neuen – geänderten – Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – und den Beitrag Gesundheitliche Eignung – Die neuen Maßstäbe des BVerwG) gilt: Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

  • vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder

  • mit häufigeren Erkrankungen

jeweils vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Der  bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegte generelle Prognosemaßstab wurde damit wesentlich zugunsten der Beamten abgesenkt.

Lassen sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht gerechtfertigt.

Der VGH Mannheim hat in seiner eingangs erwähnten Entscheidung jetzt noch Folgendes ausgeführt:

„Hat der Dienstherr nach Ablauf der regulären Probezeit alle zugänglichen Beweisquellen ausgeschöpft und verbleiben dennoch Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten, so geht dieses ´non liquet´ zu Lasten des Dienstherrn und hat sich der Beamte in gesundheitlicher Hinsicht bewährt. Haben die Ermittlungen hingegen noch kein eindeutiges Ergebnis erbracht und sind noch nicht alle Beweisquellen ausgeschöpft, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, von einer Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen, sondern gehalten, die verbleibenden Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen und für diese Zwecke die Probezeit zu verlängern.“

Nach § 28 Abs. 5 BBG (und dem entsprechenden Landesrecht) kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden kann.

Mit der vorliegenden Entscheidung entspricht der VGH Mannheim dem Übermaßverbot und damit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Verlängerung der Probezeit stellt für den betroffenen Beamten die weniger belastende Maßnahme dar. Andererseits besteht für den Dienstherrn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, weitere Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung des betroffenen Beamten zu gewinnen. Da die Maximaldauer der Probezeit fünf Jahre beträgt, ist der Beamte auf Probe dann spätestens mit Ablauf dieser Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur gesundheitlichen Eignung siehe:

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (print); Kapitel 7, Rn. 55 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 9 BeamtStG, Rn. 240 ff.

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 42 ff.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 07.06.2016 um 15:43:
Es sollte für jeden Dienstherrn klar sein, dass eine fortwährende Verlängerung der Probezeit eine dem Verhältnis Beamter - Behörde nicht zuträgliche Situation ist. Ähnlich wie bei dem Institut des Rechtsfriedens nach abgelaufener Rechtsbehelfsfrist muss für den Beamten auf Probe Sicherheit in Form der Umwandlung des Dienstverhältnisses oder der Entlassung eintreten, so dass dieser sich auch aufgrund fortschreitenden Alters entweder in (beruflicher) Sicherheit wiegen kann oder aber neu orientieren muss. Speziell in gesundheitlicher Hinsicht hat der Dienstherr hier spätetestens nach 5 Jahren eindeutig Stellung zu beziehen. Wird der Beamte danach öfter, schwer oder unheilbar krank, so liegt das Risiko beim Dienstherrn. Dieses Risiko hat er jedoch auch bei Beamten zu tragen, die in jungen Jahren kerngesund sind und regelmäßig nach 4 bzw. 5 Jahren auf Lebenszeit ernannt werden. Ein Ausschluss des Risikos wird auch nach 5 Jahren "Überprüfung" des Beamten in Form der Probezeit nicht möglich sein.
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