Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Professoren und Professorinnen werden in Bayern nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. „Professor“ ist damit in der Regel die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers einer Professur. Anders als etwa beim Doktorgrad handelt es sich nicht um einen akademischen Grad, sondern um eine sog. „akademische Würde“. Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde (vgl. für Bayern: Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) weiterhin führen.
Verfassungsrechtlich vorgegeben war zunächst, dass sich die Professorenämter an Fachhochschulen von den Professorenämtern an wissenschaftlichen Hochschulen deutlich unterscheiden müssen (BVerfG vom 29.6.1983, BVerfGE 64, 323/353 ff. = DÖV 1984, 23 = DVBl. 1984, 37 = JuS 1984, 754 = JZ 1984, 232 mit Anm. v. Weber = NJW 1984, 912 = ZBR 1984, 121). Deshalb musste nach früherer Auffassung der unterschiedliche Aufgabeninhalt der Ämter von Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen einerseits und Fachhochschulen (Zusatz: „FH“) andererseits bereits in der Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommen. Aufgrund dieser Vorgabe bestand ein „Amtsbezeichnungsdifferenzierungsgebot“. Dieses Differenzierungsgebot wurde jedoch aufgegeben. Ein Zusatz „FH“ ist nach dem Hochschulpersonalgesetz jedenfalls nicht (mehr) vorgesehen. Unter den Hochschulbegriff und damit unter die Tätigkeitsbereiche der Professoren fallen vielmehr unterschiedslos sämtliche in Art. 1 BayHSchG genannten Bildungseinrichtungen, also Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
Die hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD) bilden wie etwa auch ihre Kollegen an der Hochschule des Bundes mit Hauptsitz in Brühl den Beamtennachwuchs für den gehobenen Dienst (in Bayern: dritte Qualifikationsebene) aus. Letztere werden – im Gegensatz zu ihren bayerischen Kollegen – jedoch als „Professoren“ mit der entsprechenden akademischen Würde berufen. In Bayern sind hauptberuflich Lehrende auch nach der Umbenennung der Bildungseinrichtung in „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ weiterhin schlichte „Verwaltungsbeamte“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 BayHSchPG).
Dies hat folgenden Grund: Nach dem Hochschulrecht des Bundes und des Landes Bayern (vgl. Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchPG) müssen Professoren an Hochschulen ihre Lehrbefähigung und ihre wissenschaftliche Qualität in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachweisen. Ein förmliches Berufungsverfahren ist dabei als Auswahlverfahren der Ernennung von Professoren vorgeschaltet.
Für eine hauptamtliche Tätigkeit an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern brauchen die Dozenten neben einem angeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule einen Promotionsnachweis nicht zu erbringen, vgl.: Art. 14 Abs. 2 HföDG. Ein Berufungsverfahren nach Art. 18 BayHSchPG ist also nicht zu durchlaufen.
Außerdem kann als hauptamtliche Lehrperson hier auch tätig sein, „wer seine Lehrbefähigung allein durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist“, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Von dieser Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 HföDG wurde seit jeher an den Fachbereichen der HföD in großem Umfang Gebrauch gemacht.
Es fragt sich dabei jedoch, ob hauptamtliche Dozenten an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Bezeichnung „Professor“ als reine „Tätigkeitsbeschreibung“ führen dürfen, da sie ja de facto im Lehrbetrieb die gleichen Tätigkeiten ausüben, wie etwa ihre Kollegen an der Hochschule des Bundes oder anderer Länder, die ebenfalls den gehobenen Dienst ausbilden.
Titelmissbrauch i.S.d. § 132a Abs.1 Nr.2 StGB setzt dabei das Führen einer Bezeichnung und damit die sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels im sozialen Leben in einer Weise voraus, durch die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 132a Rn. 21 m.w.N.). Schutzzweck der Strafbestimmung ist, den Gebrauch bestimmter Titel, akademischer Grade und Würden und Berufsbezeichnungen im Interesse der Allgemeinheit zu schützen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.04.2000, 1 Ss 592/99, NJW 2000, 2519/ 2520). Damit ist auch die Verwendung des Wortes „Professor“ als reine Tätigkeitsbeschreibung nicht erlaubt. Dies gilt auch für die (wenigen) promovierten Dozenten der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, weil auch bei diesem Personenkreis die reine Lehrtätigkeit verlangt und schon deshalb keine formelle akademische Würde verliehen wird.
Professorentätigkeit und Wissenschaftlichkeit sind sowohl kraft Tradition als auch nach allgemeinem Verständnis untrennbar miteinander verbunden.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 61 BeamtStG, Rn. 28
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