rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Radarfallen als „Abzocke“: Beamte sind weisungsgebunden

10 Bewertungen

Ein Herforder Richter hat im November 2010 alle Autofahrer freigesprochen, denen mit dem Ergebnis einer Lasermessung zu schnelles Fahren vorgeworfen wurde. Mehr als 40 Autofahrer brauchten das ihnen auferlegte Bußgeld nicht bezahlen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der Grund für den ungewöhnlichen Massenfreispruch: Richter Helmut Knöner findet, dass auf Deutschlands Straßen hauptsächlich geblitzt wird, um Geld in die Stadtkassen zu spülen und nicht – wie eigentlich vorgesehen – um für Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen. „Es geht um die Frage, ob nicht möglicherweise die ganzen Anlagen aufgestellt werden, um Planstellen zu sichern und Geld zu verdienen.“

Ich denke:
Radarüberwachung darf – um rechtmäßig zu sein – nur das Ziel verfolgen, drohende Gefahren durch zu schnelles Fahren abzuwehren. Keinesfalls kann dabei die Gewinnerzielung im Vordergrund stehen.

So hat auch das BVerfG im Jahr 2010 entschieden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr der Sinn und Zweck von Überwachungsmaßnahmen sei.1 Das Ziel, Gewinn zu erzielen, kann damit aber nicht in Einklang stehen. Danach sind Foto- und Videoaufnahmen nur dann rechtmäßig, wenn sie der Sicherheit im Straßenverkehr – und damit dem Schutz der Allgemeinheit – dienen.

Gerade bei kommunalen Verkehrsüberwachungsverbänden kommt es zu weiteren, für die Autofahrer negativen Auswirkungen. Sowohl bei der Messtechnik, als auch in den Verwaltungsabläufen bestehen häufig gravierende Fehler.2 Die Geschwindigkeitsmessungen wurden etwa bei dem Zweckverband „Ostbayern“ fehlerhaft3 und grob fahrlässig durchgeführt. Die Fehler gingen dabei stets einseitig zu Lasten der Bürger, niemals zu Lasten des Zweckverbandes. Siehe hierzu auch die Blog-Beiträge: Geldgier und Ehrenamt bei der Verkehrsüberwachung und Verkehrsüberwachung ohne Beamte?.

Wie verhält sich nun aber bei staatlichen Verkehrskontrollen ein Polizeibeamter, wenn er den dienstlichen Auftrag erhält, eine Radarmessung an einem Ort durchzuführen, bei dem keine erhöhte Gefahr für Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist?

Die Antwort lautet: Er hat die dienstliche Anweisung zu befolgen. Grund: Die Anweisung ergeht in Zusammenhang mit seiner üblichen dienstlichen Tätigkeit. Bedenken hat der Beamte somit ausschließlich auf dem Dienstweg vorzutragen (§ 63 Abs. 2 BBG/§ 36 Abs. 2 BeamtStG) Siehe hierzu auch den Blog-Beitrag Loveparade: Remonstration der Beamten wurde nicht ernst genommen.

Unabhängig davon gilt: Die präventive Wirkung von Verkehrskontrollen ist mehr als fraglich, wenn sie vornehmlich dort durchgeführt werden, wo sie „lukrativ“ sind.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

_____________________________

1 BVerfG, NJW 2010, 1471-1473
2 http://www.merkur-online.de/nachrichten/bayern/radarfallen-wurde-falsch-gemessen-meta-549202.html
3 Ibid.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER