Die Zahl der Beamten, die einer Nebentätigkeit nachgehen – bzw. eine solche aufnehmen wollen – steigt stetig an. Ein Dilemma, denn die Personalverwaltungen müssen einerseits dem Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung der Person und seinem Recht auf freie Berufsausübung Rechnung tragen, andererseits jedoch sicherstellen, dass die beruflichen Pflichten nicht unter der Nebentätigkeit leiden. Um in solchen Fällen souverän zu entscheiden, benötigt jeder Personalverantwortliche umfassende Kenntnisse des Nebentätigkeitsrechts, eines juristisch nur schwer zu überschauenden Bereiches*.
Liebe Leserin, lieber Leser,
dabei ist das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern schon vor Inkrafttreten des neuen Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) äußerst unterschiedlichen Regelungen unterworfen gewesen. Nach wie vor gelten allerdings einige Grundregeln, die es in allen Bereichen in gleicher Weise zu beachten gilt:
Nebentätigkeiten unterliegen nach dieser Systematik also grundsätzlich der Genehmigungspflicht des Dienstherrn. Die Beamtengesetze enthalten dabei einheitlich Beispielsfälle für Gründe, bei deren Vorliegen die Genehmigung versagt werden muss (vgl.: § 99 Abs. 2 BBG und die entsprechenden Beamtengesetze der Länder). Dabei darf die verfassungsrechtliche Stellung des Beamten bei der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht übersehen werden:
Der Beamte besitzt nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Versagungsgrund gegeben ist.
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des BBG und des BeamtStG nichts geändert.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
* Auf das in diesem Verlag angebotene Seminar zum Thema „Nebentätigkeit“ bei Arbeitnehmern und Beamten wird hiermit verwiesen.
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