Rechtsanspruch auf Nebentätigkeit
Liebe Leserin, lieber Leser,
dabei ist das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern schon vor Inkrafttreten des neuen Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) äußerst unterschiedlichen Regelungen unterworfen gewesen. Nach wie vor gelten allerdings einige Grundregeln, die es in allen Bereichen in gleicher Weise zu beachten gilt:
- Der Beamte ist – anders als der Arbeitnehmer – bei der Ausübung von Tätigkeiten in seiner Freizeit an bestimmte, enge gesetzliche Vorgaben gebunden. Oberster Grundsatz: Er hat sich stets mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (vgl.: § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG für Bundesbeamte und § 34 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte).
- Die gesetzliche Bindung besteht auch dann, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung (vgl.: §§ 91 ff BBG und die entsprechenden Landesbeamtengesetze) ausübt. Auch in diesem Fall darf er nicht mehr Nebentätigkeiten ausüben, als ihm bei einer Vollzeittätigkeit gestattet wären.
- Die Tätigkeit, die der Beamte auszuüben gedenkt, muss als „Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts“ einzustufen sein. Dazu gehören nur wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten, nicht dagegen solche, die – wie etwa die übliche Nachbarschaftshilfe – als „sozial adäquate Beschäftigungen“ dem Regelungsbereich des Gesetzgebers entzogen sind.
- Liegt eine Nebentätigkeit vor, so gilt der Grundsatz:
Eine Nebentätigkeit ist immer dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich als genehmigungsfrei eingestuft wird (vgl.: § 99 Abs. 1 BBG und die entsprechenden Landesnormen). Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gehört zum Beispiel wegen Art. 14 GG stets auch die Verwaltung des eigenen Vermögens des Beamten.
Nebentätigkeiten unterliegen nach dieser Systematik also grundsätzlich der Genehmigungspflicht des Dienstherrn. Die Beamtengesetze enthalten dabei einheitlich Beispielsfälle für Gründe, bei deren Vorliegen die Genehmigung versagt werden muss (vgl.: § 99 Abs. 2 BBG und die entsprechenden Beamtengesetze der Länder). Dabei darf die verfassungsrechtliche Stellung des Beamten bei der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht übersehen werden:
Der Beamte besitzt nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Versagungsgrund gegeben ist.
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des BBG und des BeamtStG nichts geändert.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

