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Reduzierung der Laufbahnen – ein großer Vorteil für Beamte und Dienstherren!

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Nach Art. 33 Abs. 5 GG sind die sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ als Leitlinien für den öffentlichen Dienst festgeschrieben – und das ist auch gut so.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

zu den hergebrachten Grundsätzen gehört dabei auch das Laufbahnprinzip!

Eine Laufbahn besteht aus den Faktoren Laufbahngruppe ( z.B. einfacher – mittlerer – gehobener Dienst) und Fachrichtung (z.B. innere Verwaltung; Steuer; Polizeivollzug etc.) Nun ist es eines der Ziele des neuen Beamtenrechts, die bisherigen Laufbahnen weitgehend zu reduzieren.

Das hat automatisch zur Folge, dass ein Beamter aufgrund seiner Vor- und Ausbildung ohne weitere bürokratische Hemmnisse künftig umfassender als bisher eingesetzt werden kann. Er braucht dafür ggf. nur entsprechende Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren und/oder entsprechende Unterweisungen am Arbeitsplatz zu erhalten!

Die Erweiterung des Einsatzgebietes nützt damit sowohl den Beamten als auch den Dienstherren.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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