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Schulleiter spielt Golf – hohe Geldbuße angemessen?

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Weil er während der Dienstzeit Golf spielte, hat ein Schulleiter aus dem Landkreis Traunstein (Oberbayern) eine Geldbuße erhalten. Als Disziplinarmaßnahme sah der Freistaat Bayern als Dienstherr die Zahlung von 2000 Euro als angemessen an.1

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der Rektor hat diese Geldbuße richtigerweise mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München (Disziplinargericht) angegriffen, seine Klage dann aber auf Anraten der Vorsitzenden der Kammer zurückgenommen. Die Disziplinarmaßnahme wurde damit rechtskräftig. Der 64-jährige Schulleiter gab zu, dass er in den Jahren 2010 und 2011 zweimal bereits um 10 Uhr die Grundschule verlassen hatte, um zu einem Golfturnier zu fahren.2 Allerdings handelte es sich bei der Veranstaltung um ein Benefizturnier zu Gunsten todkranker Kinder, zu dem er als Pädagoge eingeladen war.

Als Schulleiter wäre es – so die Vorsitzende – die Pflicht des „Golfers“ gewesen, während der Kernunterrichtszeit an seiner Schule anwesend zu sein. Da es sich bei den Benefizturnieren aber um private Veranstaltungen gehandelt hatte, hätte er sich vom Schulamt beurlauben lassen müssen.

Als Rektor hatte der Kläger während der Kernzeiten an seiner Schule anwesend zu sein. Ohne Genehmigung der zuständigen Stelle (Schulamt) liegt ein Dienstvergehen nach Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) vor. Eine Selbstbeurlaubung kennt das Beamtenrecht insoweit nicht.

Ich denke:

Der Beamte hätte seine Klage nicht zurücknehmen sollen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme überschreitet die Grenze der Verhältnismäßigkeit.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG3 ist eine Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen.4

Der Beamte war mit seinem Verhalten bisher noch nicht negativ in Erscheinung getreten. Weder Schüler, noch Eltern oder die Lehrerschaft erlitten einen Nachteil. Im Gegenteil: Sogar die Richterin erkannte das soziale Engagement des Klägers an, hat ihn aber dennoch auf die oben geschilderte Rechtslage verwiesen.

Es hätte hier mit Sicherheit auch eine andere – bessere – Lösungsmöglichkeit gegeben:

  • So wäre es auch möglich gewesen, die Genehmigung im Nachhinein doch noch zu erteilen, den Beamten aber gleichzeitig aufzufordern, sich in künftigen Fällen korrekt zu verhalten.

  • Auch eine entsprechende Ermahnung wäre auf jeden Fall ausreichend gewesen und

  • wenn der Dienstherr doch eine Disziplinarmaßnahme verhängen wollte, dann wäre „das Vergehen“ auch mit einem „Verweis“ ausreichend geahndet worden.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Art. 14 Abs. 1 BayDG lautet:
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen…


Zur Zumessung einer Disziplinarmaßnahme siehe:

  • Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art 14 BayDG, Rn. 1 ff 

  • Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13 BDG, Rn. 1 ff.

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 15, Rn. 22 ff. (E-book)

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 14, Rn 15 ff. (Buch)

 

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 11.06.2014 um 00:00:
Hallo,

ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber wenn ich als "normaler" Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn ich meinen Arbeitsplatz verlasse (siehe: Az.: 7 Sa 385/07), dann kann bitte auch ein verbeamteter Arbeitnehmer bestraft werden. Nicht mit Kündigung, da dies unverhältnismässig weit reichende Folgen hätte, aber eben so das es weh tut. Geld ist da eine gut Sache.  Er hat seine Pflichten vernachlässigt, ist in der Zeit der Abwesenheit bezahlt worden und wenn es nicht aufgefallen wäre... na, man weiss es nicht.

Also irgendwo muss eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Nicht-Beamten greifen. Sonst wird der Nicht-Beamte den Beamten noch weniger mögen und von noch mehr Bevorteilung sprechen.
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