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Schwule Beamte – volle Gleichstellung?

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In § 175 StGB a.F. war nur die gleichgeschlechtliche Sexualität zwischen Männern unter Strafe gestellt. Der 175. Blog in dieser Reihe befasst sich deshalb mit der Forderung nach einer vollen – auch steuerrechtlichen – Gleichstellung von homosexuellen Beamten.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Homosexualität ist jetzt normal, was sich deutlich an Politikern, wie dem Bundesaußenminister Westerwelle, dem Berliner Bürgermeister Wowereit oder Hamburgs Ex-Bürgermeister van Beust zeigt. Eine volle rechtliche Gleichstellung homosexueller Paare verlangte insbesondere die FDP.1 Sie forderte vehement eine auch steuerliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare mit heterosexuellen Paaren und berief sich dabei auch auf den Koalitionsvertrag. Dort ist festgeschrieben, dass „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht“ abgebaut werden sollen.

Jetzt hat das VG Wiesbaden2 entschieden: Homosexuelle Beamte erhalten auch rückwirkend einen Familienzuschlag für ihre Lebenspartnerschaft. Dies hat das Verwaltungsgericht im Falle eines Beamten der Stadt Wiesbaden entschieden. Der Mann hatte im Jahr 2004 zunächst vergeblich den Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für Beamte eingefordert. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der Ehe zwischen Mann und Frau in seinem Beschluss vom 19. Juni 20123 auch im Beamtenrecht  gefordert. Eingetragene Lebenspartner haben denselben Anspruch auf Familienzuschläge wie verheiratete Paare, heißt es in einem entsprechenden Beschluss des Zweiten Senats. Das Gericht verlangt entsprechend den Zuschlag rückwirkend bis zur Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im August 2001 und zwar für alle, die den Anspruch damals "zeitnah" erhoben haben.

Die Gleichstellung homosexueller Beamter kommt im Beamtenrecht insbesondere bei Ernennungen im Gesetz zum Ausdruck, denn sowohl nach § 9 BeamtStG als auch nach § 9 BBG sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und ohne Rücksicht auf  die sexuelle Identität vorzunehmen.

Ich denke:
Unabhängig davon, ob man die volle Gleichstellung von homosexuellen und heterosexuellen Partnern generell befürwortet oder aber nur das hergekommene Familienbild von Vater, Mutter und Kind(ern) für verfassungsrechtlich geschützt ansieht: Wenn in anderen Bereichen eine Gleichstellung erfolgt, dann darf das Beamtenrecht nicht ausgenommen werden.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zum Verbot der Benachteiligung homosexueller Bewerber siehe:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 99 und 100.

  • Zängl  in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 9 BeamtStG, Rn. 99

  •  v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 9 BeamtStG, Rn. 564

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