Seltsame Abkürzungen als Werkzeuge für Beamte
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Geschäftsgänge sind vom Beamten im Interesse des Bürgers schnell und rationell zu bearbeiten, weshalb im dienstlichen Schriftverkehr die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Abkürzungen zu verwenden sind. Der interessierte Leser sei dabei insbesondere auf § 18 AGO1 (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern) verwiesen.
Abkürzungen sind also auch das tägliche Brot des ROI (Regierungsoberinspektor) Gustav Glanz beim ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales). So betreffen ihn die Vorschriften des BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) und des LlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen) als Beamter unmittelbar selbst. Auch auf die PolDKlVS (Polizeidienstkleidungsvorschrift2)) ist er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit schon einmal gestoßen. Etwas gewundert hat er sich aber, als er sich bei der Bearbeitung eines Vorgangs mit der LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) und der LAP-gtDBWVV (Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung) auseinandersetzen muss.
Da hat sich der ROI Glanz – als guter Beamter natürlich außerhalb seiner durch die AZV (Arbeitszeitverordnung) festgelegten WAZ (Wöchentliche Arbeitszeit) – einmal die Mühe gemacht, einige offizielle Abkürzungen3von Bestimmungen zusammenzutragen und bestimmten Interessenbereichen zuzuordnen:
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So findet der Tierfreund wichtige Informationen im HundVerbrEinfG (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz), der HundVerbrEinfVO (Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung) und natürlich im LHundG (Landeshundegesetz).
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Für den Naturliebhaber tut sich ein besonders breites Spektrum auf. Siehe etwa die KartKrebsV (Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses), die NelkenwV (Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern) und die FCKWHalonVerbV (Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen) und das ZusEntschLnuklSchÜbk (Übereinkommen über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden).
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Musikinteressierte werden vermutlich besonderen Gefallen an der ZupfInstrmMAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin) finden.
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Für den Gourmet bestehen wichtige Nuancen, die sich in den Vorschriften des BierStG (Biersteuergesetz), der BierStV (Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes – Biersteuerverordnung) und insbesondere der BierV (Bierverordnung) selbst widerspiegeln.
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Der Philanthrop wiederum könnte wie der Sozialwissenschaftler wertvolle Erkenntnisse aus dem MikrozensusG (MZG) (Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte) erlangen.
Noch ein Tipp zum Schluss: Sollten Sie, liebe Leser, noch weitere Informationen zu diesen oder anderen gesetzlichen Regelungen benötigen, so finden Sie solche vielleicht in der ZVglRWiss (Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft).
Viel Glück!
In diesem Sinne:
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
PS: Herr OAR Glanz hat übrigens allein unter dem Buchstaben „A“ noch folgende bemerkenswerte Gesetze gefunden
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AGMahnVordrVÄndV = Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
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AfögVorkHSV – Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
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AKP/EWGAbk4G – Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen
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AMGrHdlBetrV – Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
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AntarktUmwSchProtAG – Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
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AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V – Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 zum Antarktisvertrag
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AusÜbsiedWOG – Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
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1 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern vom 12. Dezember 2000, GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706).
2 abgedruckt bei Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Teil IV / 201241 (1).
3 Alle hier verwendeten Vorschriften und Abkürzungen existieren tatsächlich, auf den Abdruck der Fundstellen wird aus wohl verständlichen Gründen abgesehen.

