Stillzeiten für Kinder von Beamtinnen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
geschützt werden Beamtinnen, die nach Ablauf der Schutzfrist ihren Dienst wieder aufgenommen haben, die aber auch jetzt ihr Kind noch weiter stillen. Dabei gelten einige wesentliche Grundsätze:
1. Bis zu welchem Alter des Kindes sie das Stillen fortsetzen will, ist einzig und allein eine Angelegenheit der konkreten Beamtin.
2. Mindestens täglich zweimal eine halbe Stunde ist das gesetzlich vorgesehene „Mindestmaß“ für den konkreten Stillvorgang.
Mutter und Kind steht auch jederzeit ein längerer Zeitraum zu, falls diese Mindestfrist im Einzelfall nicht ausreichend sein sollte, denn die Stillzeit ist in jedem Fall individuell nach der jeweiligen Erforderlichkeit zu bestimmen. Die gesetzliche Vorgabe ist unabhängig davon zu sehen, ob die Beamtin in Teilzeit arbeitet oder nicht.
3. Wie lange die Stillperiode dauert, entscheidet die jeweilige Beamtin selbst.
4. Die Beamtin – bzw. de facto ihr Kind – muss diesen Vorgang aber tatsächlich „verlangen“, die Mutter muss ein entsprechendes Begehren zum Ausdruck bringen.
5. Ist in der Nähe des Arbeitsplatzes der Beamtin keine geeignete Stillmöglichkeit vorhanden, so verlängert sich auch die Freistellungszeit entsprechend.
Auch Heimfahrten sind möglich, wenn sonst keine andere geeignete Örtlichkeit gefunden werden kann.
6. Kinder können bei einer Gleitzeittätigkeit auch – ohne Schmälerung der Gesamtarbeitszeit – außerhalb der Kernzeiten gestillt werden. Eine für die Beamtin nachteilige Anrechnung erfolgt dabei nicht.
Durch die Stillzeiten darf es weder zu Besoldungseinbußen kommen, noch darf der Dienstherr verlangen, dass der dadurch veranlasste Arbeitsausfall von der Beamtin nachgeholt werden muss. Eine Besonderheit gilt allerdings bei Lehrerinnen, denn das BVerwG hat entschieden, dass eine Lehrerin dann keinen Anspruch auf Verminderung ihrer Pflichtstunden besitzt, wenn die Stillzeiten außerhalb der Unterrichtsstunden liegen.2
7. Wird eine Beamtin – solange sie stillt – mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Wird eine Beamtin mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie dagegen ständig sitzen muss, ist ihr die Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
Stillende Beamtinnen dürfen außerdem zu schweren Arbeiten nicht herangezogen werden, damit Mutter und Kind während der Stillzeit möglichst von schädlichen Umwelteinwirkungen befreit sind.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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2BVerwG vom 30.9.1986, BVerwGE 79, 366 = NJW 1988, 3030 = ZBR 1989, 57.
Vgl. dazu auch:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 99 BayBG, Rn. 13 und 14.
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint nach Pfingsten am 16.6.2014.

