Stress? Burnout? – Überlastungsanzeige!
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„Ich bin völlig gestresst!“ oder „Ich glaube ich leide bald an ´Burnout!´“, wer hat solche Worte im Berufsleben noch nicht selbst schon einmal gesagt oder zumindest schon einmal gehört. Was versteht man nun aber unter „Stress“ und „Burnout“?
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Unter Stress versteht man nach Rolf Merkle1 allgemein eine Aktivierungsreaktion unseres Körpers. Stress muss nicht immer negativ sein. Ob diese Aktivierung aber für den Körper positiv (Eustress) oder negativ (Distress) ist, ob sie gar auf lange Sicht zu einer Gesundheitsgefährdung führt, das hängt von der Dauer der Situation und der Bewältigung der Stressfaktoren durch den einzelnen Beschäftigten ab.2
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Als „Burnout“ bezeichnet man allgemein einen krankhaften Zustand physischer oder seelischer Erschöpfung, der als Auswirkung langanhaltender negativer Gefühle entsteht, die sich in der Arbeit und/oder im Selbstbild des Menschen entwickeln.
Sind wir einer Stresssituation für eine längere Dauer ausgesetzt, so empfinden wir dies als belastend, gefährlich oder unkontrollierbar und unser Körper reagiert mit der Ausschüttung verschiedenster Stresshormone. „Burtnout“ kann dann als krankhafter Zustand das Ergebnis dieser Stresssituation sein.
Auch in der öffentlichen Verwaltung werden deshalb eine Vielzahl von sogenannten „Stressbewältigungsseminaren“ angeboten – mit mehr oder weniger Erfolg. Der Beamte unterliegt nach § 34 Satz 1 BeamtStG und § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG aber in erster Linie selbst einer persönlichen Gesunderhaltungspflicht.
Das bedeutet:
Der Beamte muss auf solche Symptome auch rechtlich richtig reagieren!
Sind diese Symptome auf das berufliche Umfeld – insbesondere auf eine persönliche Überbe-lastung - zurückzuführen, so stellt die Überlastungsanzeige ein probates Mittel der Pflichterfüllung dar.
- Lesen Sie bitte dazu den Blog-Beitrag: Überlastungsanzeige: Rechtliche Wirkung und notwendiger Inhalt
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 http://www.palverlag.de/stress-symptome.html
2 http://www.hilfe-bei-burnout.de
Zur Gesunderhaltungspflicht vgl.:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 34 BeamtStG, Rn. 83 ff.
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Schütz/Maiwald: Beamtenrecht in Bund und Ländern, § 34 BeamtStG, Rn. 10 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 4.

