Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das VG Aachen2 hat entschieden, dass ein Bewerber um die Einstellung in den Polizeidienst auch dann noch geeignet ist, wenn er Tätowierungen an Schultern und Armen in einer Größe von 40 – 60 cm trägt, welche die Darstellungen eines aggressiven und gefährlichen Kampfhundes (American-Stafford) und einer mexikanischen Totenmaske mit zugenähtem Mund beinhalten.3
Die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Tätowierungen sind nicht mehr nur den Insassen von Justizvollzugsanstalten zuzuordnen, sie sind mittlerweile eine Modeerscheinung, die spätestens seit dem Einzug der Ehefrau des Kurzzeitbundespräsidenten Christian Wulff ins Schloss Bellevue in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen ist. Es fragt sich, ob die geänderten Anschauungen in der Gesellschaft über Tätowierungen automatisch auch zu einer Anpassung der Rechtsprechung führen können. Man wird sich nach wie vor fragen müssen: Was erwartet die Allgemeinheit vom Berufsbild des Polizeibeamten.
Ich denke:
Uniformträger haben nach wie vor bei ihrem äußeren Erscheinungsbild Basisanforderungen der Neutralität zu wahren und seriös aufzutreten4. Eine in Körperbemalungen ausgedrückte überzogene Individualität beansprucht die Toleranz einer großen Mehrzahl von Bürgern im Verhältnis zu Vertretern der Staatsgewalt übermäßig und beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit von Polizisten.
Auch nach dem BVerwG5 ist eine Begrenzung des Erscheinungsbildes uniformierter Beamter dann rechtmäßig, wenn sie dienstlichen Erfordernissen dient. Bestimmte Tattoos, die zum Beispiel Landser, Kampfhunde und Totenköpfe zeigen, können aber wohl bei einer geänderten Einstellung der Allgemeinheit gerade bei einem bestimmten „Klientel“ der Polizei provozierend wirken. Sie können aber auch – gerade bei älteren Mitbürgern6 – Hemmnisse bezüglich der Neutralität von Beamten hervorrufen und somit zu Einschränkungen führen, mit diesen Beamten in Kontakt zu treten.7
Es fragt sich weiterhin, ob Beamte, die nur im Innendienst beschäftigt sind oder zu deren Aufgabengebiet kein Publikumsverkehr gehört, anders zu behandeln sind als Beamte im Außendienst. Hier wird ein Rückschluss aus der Polizeidienstfähigkeit hilfreich sein: Eine (volle) Polizeidienstfähigkeit setzt nach § 4 BpolBG und den entsprechenden Landesbeamtengesetzen voraus, dass ein Beamter nach seiner physischen und psychischen Konstitution im gesamten Polizeibereich einsetzbar ist.8 Maßgeblich ist damit stets das „Amt im abstrakt funktionellen Sinn“ (siehe dazu den Beitrag: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand).
Viele Tätowierungen sind durch das Tragen der üblichen Polizeiuniform für die Allgemeinheit während des Dienstes verdeckt. Hierzu ist allerdings Folgendes zu bedenken: Polizeibeamte sind an die Vorgaben des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (Bundesbeamte) und § 34 Satz 3 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) gebunden. Spätestens beim Besuch einer Sauna oder einer öffentlichen Badeanstalt enthält jede Tätowierung eine „allgemein bekannte“ Aussage.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 9 BeamtStG lautet:
„Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.“
Zum achtungswürdigen Verhaltens des Beamten vgl.:
1. Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (print); Kapitel 13, Rn. 91 ff.
|
2 Beschluss vom 31.7.2012, Az.: 1 L 277/12.
3 Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte? ZBR 2013, 116 (117).
4 Günther, ZBR 2013, 116 (120).
5 BVerwG vom 2.3.2006, BVerwGE 125, 85.
6 Günther, ZBR 2013, 116 (120).
7 Biletzki, Beamtenrechtliche Pflicht zu würdevollem Verhalten? ZBR 1998, 84 / 88.
8 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 128 BayBG, Rn. 10.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular