Überalterung im öffentlichen Dienst
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Durchschnittsalter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst liegt nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes1 bei über 44 Jahren. Etwa ein Drittel ist bereits jetzt älter als 50 Jahre. Erst in den nächsten 15 – 18 Jahren wird die Hälfte der heute Beschäftigten aus Altersgründen ausscheiden. Zudem wird die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die Folge: Es droht eine gefährliche Überalterung des öffentlichen Dienstes.
Die Dienstherren, aber vor allem der Bundes- und die Landesgesetzgeber sind gefordert, hier rechtzeitig regulierend einzugreifen. Dies kann aber nicht dadurch geschehen, dass – wie in den Ländern Sachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein geplant, insgesamt 41.000 Stellen im öffentlichen Dienst abgebaut werden sollen2.
Zunächst stellt sich die Frage nach den Ursachen der gegenwärtigen negativen Entwicklung in der Altersstruktur. Einige Beispiele:
-
Die Altersgrenzen für den selbst erwählten Eintritt in den Ruhestand wurden kontinuierlich angehoben3.
-
Beamte müssen schon deswegen länger beruflich tätig sein, weil sie sich einen Ruhestand nicht leisten können. Die Versorgungsbezüge wurden in den vergangenen Jahren bekanntermaßen stetig gekürzt.
-
Altersteilzeitregelungen wurden zum Nachteil der Beamten geändert; siehe dazu auch den Blog-Beitrag „Weitergeltung der Altersteilzeit unter schlechteren Bedingungen“.
-
Es werden aus Kostengründen viel zu wenige Nachwuchskräfte für den öffentlichen Dienst gewonnen.
Die Lösung des anstehenden Problems einer Überalterung des öffentlichen Dienstes steht mit diesen Ursachen in einem untrennbaren Zusammenhang:
-
Es müssen wieder mehr Anreize für ein rechtzeitiges Ausscheiden der Beschäftigten aus altersbedingten Gründen geschaffen werden.
-
Die rechtzeitige Einstellung von Nachwuchskräften darf nicht an dem geplanten Stellenabbau scheitern; siehe dazu auch den Blog-Beitrag „Attraktivität des öffentlichen Dienstes in der Arbeitswelt“.
Nur wenn es gelingt, die Altersstruktur im öffentlichen Dienst durch entsprechende Maßnahmen rechtzeitig zu stabilisieren, kann seine bisher gewohnte Handlungs- und Leistungsfähigkeit erhalten und seine Effizienz in der Zukunft sogar noch gesteigert werden.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
__________________________
1 Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6 vom 23.7.2009; vgl. auch Sehrbrock, Generationswechsel im öffentlichen Dienst, PersR 2009, 475ff.
2 Brandenburg und Sachsen planen den Abbau von je 18.000 Stellen, Schleswig – Holstein will 5.000 Stellen streichen, vgl. Sehrbrock, a.a.O.
3 So liegt die Antragsruhestandsgrenze bei Bundesbeamten zwar bei der Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 52 BBG); bei Landesbeamten liegt diese Grenze aber wesentlich höher, in Bayern etwa bei der Vollendung des 64. Lebensjahres (Art. 64 BayBG).

