Ungeliebte Pausenaufsicht
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat sich in einer Entscheidung vom 23.5.2018 – Az.: 22 A 428/17. PV – mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Vergabe von Pausenaufsichten an die einzelnen Lehrkräfte ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung besteht oder nicht.
Das Ergebnis: Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine „Pausenregelung“ im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, denn es liegt keine Arbeitszeitunterbrechung vor. Außerdem – so der HessVGH – ist die Einteilung von Lehrern in einen solchen Plan keine Arbeitszeitregelung im Sinne eines Mitbestimmungstatbestandes.
Die Einteilung zur Pausenaufsicht durch die Schulleitung unterliegt dem „Betriebsverhältnis“ des Beamten und stellt damit mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar.
Siehe dazu Beiträge:
- Der Verwaltungsakt im Beamtenrecht -Teil I: Außenwirkung
- Der Verwaltungsakt im Beamtenrecht -Teil II: Regelung
- Der Verwaltungsakt im Beamtenrecht -Teil III: Der feststellende Verwaltungsakt
Folge: Ein Widerspruch des Lehrers gegen seine Einteilung hat damit keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
Es steht eindeutig fest: Die Pausenaufsicht ist Dienstleistung, zu der jeder einzelne Lehrer verpflichtet ist.
Will sich ein Lehrer gegen die seiner Meinung nach rechtswidrige Pausenaufsicht wenden, so kann er dies nur im Beschwerdeweg (vgl. § 125 BBG und das entsprechende Landesrecht). Für einen gerichtlichen Rechtsschutz fehlt dagegen die erforderliche Klage- bzw. Antragsbefugnis. Diese wären nur gegeben, wenn der Lehrer vorbringen könnte, dass er (möglicherweise) in seinem eigenen – subjektiven – Recht verletzt ist.
Bei der Pauseneinteilung handelt es sich um eine rein sachbezogene Weisung und damit um die Konkretisierung der dem Lehrer obliegenden Dienstleistungspflicht. Deshalb wird durch eine solche Maßnahme ein subjektives Recht des Beamten noch nicht einmal möglicherweise verletzt. Aus diesem Grunde entfällt der Rechtsschutz des Beamten nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern bereits in einem möglichen Vorverfahren. Eine Klage oder ein Antrag des Beamten gegen die rein sachbezogene Weisung ist damit mangels Klage- bzw. Antragsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen.
Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn der Lehrer bei einer Pausenaufsicht beispielsweise gesundheitliche Nachteile zu befürchten hätte oder wenn in der Einteilung eines bestimmten Lehrers durch die Schulleitung eine willkürliche Schlechterstellung oder gar ein „Bossing“ zu sehen ist.
Siehe dazu den Beitrag:
„Mobbing“ und „Bossing“ im Beamtenrecht
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur personalvertretungsrechtlichen Problematik vergleiche:
Ballerstedt/Faber/Schleicher, Art. 75 BayPVG, Rn. 362 ff. und 378 ff.
Lesen Sie zum Weisungsrecht des Schulleiters:
- Weiß/Niedermaier/Summer, § 35 BeamtStG, Rn. 1 ff. und § 36 BeamtStG, Rn. 1 ff.
- v. Roetteken/Rothländer, § 35 BeamtStG, Rn. 1 ff und § 36 BeamtStG, Rn. 1 ff.
- Schütz/Maiwald, vor § 33 BeamtStG, Rn. 1 ff. sowie § 35 BeamtStG, Rn. 1 ff. und § 36 BeamtStG, Rn. 1 ff.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

