Urlaubsabgeltung und Urlaubszweck – ein Widerspruch?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
es war lange Zeit strittig, ob auch Beamte aufgrund Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung besitzen. Diese Frage ist nunmehr aber eindeutig zugunsten der Beamten geklärt worden.1 Die entspre-chenden Grundsatzentscheidungen der Gerichte sind rundum zu begrüßen. Sie wurden mittlerweile auch vom BVerfG bestätigt.2
Die einzelnen Punkte des Abgeltungsanspruchs werden in dem Fachbeitrag Urlaubsabgeltung bei Beamten – der aktuelle Stand ausführlich dargestellt.
Hierbei fällt allerdings ein Widerspruch auf:
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Die Urlaubsbestimmungen des Bundes3 und der Länder sehen vor, dass ein Erholungsurlaub nach einer bestimmten Zeit verfällt. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs entfällt nach der Rechtsprechung konsequenterweise dann aber auch der Anspruch auf dessen Abgeltung.4 Der Grund für diese Rechtsprechung soll darin zu sehen sein, dass der Urlaubszweck („Erholung“) für den länger zurückliegenden Zeitraum nicht mehr erreichbar ist und damit in der Konsequenz auch kein Bedürfnis mehr für eine finanzielle Abgeltung besteht.
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Der Anspruch auf krankheitsbedingte Abgeltung des Urlaubs geht nach einer Entscheidung des EuGH5 beim Tode des Beamten gemäß § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dies ist unabhängig davon, ob der Beamte seinen Anspruch bereits geltend gemacht hat oder nicht.
Hier staunt der Laie und der Fachmann wundert sich:
Wenn der Verfall des Abgeltungsanspruchs damit begründet wird, dass der Urlaubszweck („Erholung“) für den zurückliegenden Zeitraum nicht mehr erreichbar ist und damit in der Konsequenz kein Erfordernis mehr für eine finanzielle Abgeltung besteht, so fragt es sich doch eigentlich, wie denn der Urlaubszweck noch erreicht werden könnte, wenn der Beamte bereits aus dem Leben geschieden ist?
Man sollte deshalb beim Verfall des Abgeltungsanspruchs wohl besser nicht auf den Urlaubszweck, sondern alleine auf die grundsätzliche Bedeutung des „Verfalls“ abstellen:
Bei einem „Verfall“ entfällt (wie der Name bereits vermuten lässt) schon die Rechtsgrundlage (= Urlaubsanspruch) für eine finanzielle Abgeltung, sodass ein entsprechender Anspruch bereits vom Ansatz her nicht mehr besteht.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Sowohl der EuGH (Entscheidung vom 3.5.2012 , Az.: C 337/10, ZBR 2012, 342ff.) als auch das BVerwG (Entscheidung v. 31.1.2013, Az.: 2 C 10 / 12, ZBR 2013, 200ff.) haben mittlerweise die für das Arbeits-recht geltenden Abgeltungsregelungen auf das Beamtenrecht übertragen.
2 BVerfG v. 15.5.2014, Az.: 2 BvR 324/14.
3 Vgl. § 7 EUrlV.
4 EuGH, Urteil vom 22. 11 2011 - Rs. C-214/10, siehe auch BVerwG v. 31.1.2013, Az.: 2 C 10 / 12, ZBR 2013, 200ff. BVerwG v. 9.4.2014, Az.: 2 B 95/13.
5 EuGH vom 12.6.2014 Az.: C 118/13, DB 2014, 1437.
Hinweis: Siehe hierzu insbesondere den Fachbeitrag:
Urlaubsabgeltung bei Beamten – der aktuelle Stand
Zur Urlaubsabgeltung siehe:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BeamtStG, Rn. 64 ff.

