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ver.di-Funktionär als Hundehalter – schlechtes Vorbild für Beamte

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Ein Vertreter der Gewerkschaft ver.di nahm seinen "politisch aktiven Hund" zu einer Gedenkveranstaltung am Volkstrauertag mit – der bellte 30 Minuten lang. Der Gewerkschafter erhielt einen Bußgeldbescheid und erhob dagegen Einspruch. Nun hat das Amtsgericht bestätigt: Der Hundebesitzer muss Bußgeld zahlen.1

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

laut Zeugenaussagen unterband der ver.di-Gewerkschafter Christian Schneider das Bellen seines Hundes nicht und blieb mit seinem kläffenden Tier auf der von ca. 450 Menschen besuchten Gedenkveranstaltung im Münchner Hofgarten. Das Kreisverwaltungsreferat bewertete das Gebell nach einer Anzeige von Teilnehmern – zum Teil Hinterbliebene der Opfer – der Trauerfeier als "unzulässigen Lärm" – und erließ einen Bußgeldbescheid über 100 Euro plus 28,50 Euro Gebühren.

Der Verteidiger des Funktionärs forderte Freispruch, der Hofgarten sei schließlich ein öffentlicher Raum:

„Wo außer im Park sollte der Hund sonst bellen? Und hätte der Hund am Samstag oder Montag gebellt, hätte das keine Sau interessiert.“

Mit dieser Aussage vor einem staatlichen eingesetzten Richter führte der Anwalt den Stil seines Mandanten nahtlos fort.

Außerdem habe der Hund schließlich gebellt, weil er sich vom „Trommelwirbel der Blaskapelle so erschrocken“ habe" – so der gerichtliche Vertreter des Gewerkschafters, der als Rechtsanwalt bekanntlich nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Organ der Rechtspflege sein soll.

Die Ordnungswidrigkeit bestand nach dem Urteil des Amtsgerichts München gerade darin, dass der Hundebesitzer nichts gegen die Störung unternommen habe, obwohl dies nicht nur zumutbar, sondern auch erforderlich war: „Sie haben es darauf angelegt zu stören. Sie wollten provozieren und haben nicht mäßigend auf den Hund eingewirkt!“2

Ich denke:
Herr Schneider tat damit seiner Gewerkschaft einen Bärendienst!

Zahlreiche Mitglieder von ver.di sind Beamte, bei denen ein solches Verhalten wohl ein außerdienstliches Dienstvergehen darstellen würde, das mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG/§ 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein außerhalb des Dienstes gezeigtes Verhalten ist dabei ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG/§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Als Gewerkschaftsvertreter ist der Hundebesitzer natürlich nicht an diese Vorgaben gebunden. Es kam ihm offensichtlich darauf an, sich in der Medienlandschaft zu positionieren – und das gelang letztendlich ja auch mit großem Erfolg.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Vgl. zur Verhaltenspflicht auch:

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (Buch); Kapitel 13, Rn. 91 ff.

  • Baßlsperger, cockpit Beamtenrecht, Thema EF, Pflichten des Beamten, Kap. 3.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 37 ff.

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 34 BeamtStG, Rn. 221 ff.

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