Weltumsegelung als wichtiger Grund für einen Sonderurlaub?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in dem Fall des BVerwG wurde ein Antrag auf Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für drei Jahre gestellt. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass seine Ehefrau in diesem Zeitraum die Durchführung einer Segellangfahrt plane. Sein Sonderurlaubswunsch solle der gemeinsamen Durchführung dieses Projektes bzw. der Familienzusammenführung dienen. „Bei allem Verständnis für die Absicht des Antragstellers und die langgehegten Herzenswünsche – wie eine Weltumsegelung“ wurden die vorgetragenen Gründe von seinem Dienstherrn nicht als Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs anerkannt.
Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung lag also kein wichtiger Grund vor, wie dies etwa nach § 13 SUrlV für Bundesbeamte und nach dem entsprechenden Landesbeamtenrecht gefordert werde.
Was sind nun wichtige Gründe, die einen unbezahlten Sonderurlaub rechtfertigen können?
Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. in folgenden Fällen vorliegen:
-
Studienabschluss
-
Studienreisen
-
Besuch von Tagungen
-
Erntehilfe im Familienbetrieb
Kennzeichnend für einen wichtigen Grund seien – so das BVerwG – bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d.h. "bewältigt" werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Sonderurlaub stellt daher nicht einen "besonderen Erholungsurlaub" dar.
Die beabsichtigte Weltumsegelung erfüllte nach dem Beschluss des BVerwG diese Kompo-nenten nicht, denn die von der Ehefrau des Antragstellers geplante Segelreise weise bei der erforderlichen objektiven und typisierenden Betrachtung alle Aspekte eines Erholungs- und Erlebnisunternehmens auf, bei dem vor allem die Freude am Segeln und das gemeinsame Erleben dominieren.
Auch der Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige nach dem BVerwG die Annahme eines wichtigen Grundes nicht. Außerdem überschreite die vom Antragsteller gewünschte "Auszeit vom Dienst" bei weitem den Rahmen, der der Institution des Sonderur-laubs gezogen ist. Sie ziele vielmehr auf ein Arbeitszeitmodell, wie es dem sog. Sabbatjahr zugrunde liegt. Eine derartige langfristige Freistellung vom Dienst aus persönlichen Gründen kann nur auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung bewilligt werden.
Ich denke:
Eigentlich ist die Entscheidung des BVerwG sehr bedauerlich, denn ein solcher mehrjähriger Urlaub könnte sich auf die Ehe vieler Beamter durchaus positiv auswirken und vielleicht sogar dazu verhelfen, eine Trennung zu vermeiden (oder aber vielleicht auch erst zu einer solchen Trennung führen?!?!)
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
__________________________
1 Beschluss vom 21.3.2013, Az.: 1 WB 24/12; es handelte sich im konkreten Fall um einen Soldaten; eine Parallele zum Beamtenrecht kann aber sehr wohl gezogen werden.
§ 13 Abs. 1 SUrlV lautet:
Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden …
Vgl. dazu auch die Beiträge:
Zum Sonderurlaub vgl.:
-
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG, Rn. 130 ff.
-
Weber/Banse, Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 13 SUrlV, Rn. 1 ff.

