Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht ...
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
im Rahmen eines Einstellungsgespräches muss ein Bewerber regelmäßig viele Fragen beantworten. Diese beziehen sich häufig nicht nur auf die künftige Tätigkeit im angestrebten Beamtenverhältnis, sondern auch auf den privaten Bereich. Nimmt es der Bewerber mit der Wahrheit nicht so genau, so läuft er Gefahr, dass der Dienstherr das zunächst wirksam begründete Beamtenverhältnis durch eine Anfechtungserklärung rückgängig macht.
§ 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 des Bundesbeamtengesetzes lauten übereinstimmend:
„Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde
………“
Nun kann aber der Fall eintreten, dass der Vertreter des Dienstherrn Fragen stellt, die entweder nichts mit dem angestrebten Beamtenverhältnis zu tun haben – wie z.B. die Frage nach Hobbys, sportlichen Aktivitäten etc. – oder aber solche Fragen beantwortet wissen will, die von der Rechtsprechung für unzulässig erachtet worden sind.
Unzulässig sind etwa Fragen zu:
-
einer (evtl.) bestehenden Schwangerschaft;1
-
einer Homosexualität bzw. einer Lebenspartnerschaft;2
-
einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft;
-
der Bereitschaft, eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.3
Wie soll sich nun ein Bewerber/eine Bewerberin verhalten, wenn ihm/ihr solche Fragen gestellt werden?
Dabei gilt allgemein folgender Grundsatz:
Auf unzulässige Fragen braucht ein Bewerber nicht zu antworten.
Allerdings läuft man dann Gefahr, dass der Dienstherr nachteilige Rückschlüsse aus der „Nichtbeantwortung“ zieht.
Deshalb gilt auch noch folgender weiterer Grundsatz:
Bei unzulässigen Fragen darf der Bewerber/die Bewerberin bewusst eine falsche Antwort geben.
In solchen Fällen wird es zumindest an der „Arglistigkeit“ der Täuschung fehlen.
Ich denke:
Lügen haben zwar kurze Beine, es gibt aber manchmal auch eine gerechtfertigte „Notlüge“.
Aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG/§ 3 BeamtStG) folgt entsprechend den Regeln der „culpa in contrahendo“ eine Pflicht des Dienstherrn, nur solche Fragen zu stellen, die sich entweder an dem angestrebten Beamtenverhältnis orientieren oder aber nach der Rechtsprechung nicht als unzulässig eingestuft werden. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Fragen zulässig sind und welche nicht, bietet sowohl das AGG, als auch das Beamtenrecht selbst.
So lauten § 9 BBG und § 9 BeamtStG übereinstimmend:
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.
An diese Vorgabe ist der Dienstherr schon beim Einstellungsgespräch gebunden und hat solche gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Fragen zu unterlassen.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Zum Arbeitsrecht vgl.: LAG Hessen vom 24.3.2010, Az.: 6/7 Sa 1373/09-juris.
2 EUGH, NJW 2008, 1649 ff.
3 OVG Niedersachsen, IÖD 2001, 150 ff.
Zur Anfechtung der Ernennung wegen arglistiger Täuschung wird empfohlen:
- Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 8, Rn. 24 ff
- Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 12 BeamtStG Rn. 7 ff
- v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 12 BeamtStG, Rn. 48 ff

