Wer wird Rektor? Probleme bei der Stellenbesetzung von Lehrern
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bitte überlegen Sie sich doch einmal eine Lösung zu folgendem Fall:
An einer Grundschule scheidet ein Rektor aus, dessen Stelle besoldungsrechtlich mit A 13 z („kleines z“) ausgewiesen ist. Der Rektor erhält eine (kleine) Zulage von ca. 150 Euro.
Auf diese Stelle bewerben sich:
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Rektor A einer anderen Grundschule, der bisher ebenfalls eine Besoldung nach A 13 z („kleines z“) erhält und
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Konrektor B einer anderen – größeren – Schule, dessen amtliche Tätigkeit zwar auch mit A 13 ausgewiesen ist – dies aber mit einer „großen Zulage („großes Z“)“. B. erhält damit eine Zulage von ca. 220 Euro.
An wen soll die Stelle nun bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung vergeben werden?
Zunächst gilt einmal uneingeschränkt das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG: Jede Stelle ist mit dem Beamten zu besetzen, von dem zu erwarten ist, dass er die künftigen Tätigkeiten am besten erfüllt.
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Für die Besetzung der Stelle mit A mit dem „kleinen z“ spricht, dass dieser bereits eine Schule selbstständig leitet und eigenverantwortliche Entscheidungen trifft.
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Für eine Besetzung mit B spricht, dass dieser bereits an einer größeren Verwaltungseinheit – wenn auch nur im Vertretungsfall – verantwortlich tätig war und dass seine Tätigkeit vom Dienstherrn schon jetzt mit einem „großen Z“ höher bewertet wurde.
Ich würde mich dennoch für A entscheiden, da dieser nicht nur bereits Erfahrungen in dem maßgeblichen Tätigkeitsbereich erworben hat, sondern diese Entscheidungen auch stets eigenverantwortlich und nicht nur als Vertreter zu treffen hatte.
Wie würden Sie entscheiden? Gibt es da noch andere „Problemfälle“?
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zum Leistungsprinzip im Beamtenrecht vgl.:
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 1 ff
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 9 BemtStG Rn. 1ff und
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 9 BeamtStG, Rn. 1ff

