„Whistleblowing“ oder die Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
eine Beamtin/ein Beamter verfasst einen Leserbrief über eine ihm amtlich bekannt gewordene Fehlentscheidung einer übergeordneten Behörde und übt darin heftig Kritik. Die Frage lautet: Begeht die Beamtin/der Beamte hierdurch eine Pflichtverletzung, die ggf. eine disziplinarrechtliche Verfolgung nach sich zieht?1
Die Antwort auf diese Frage lautet wie so oft bei Juristen: Es kommt darauf an!
1. Pflichtverstoß:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 21.6.2006 (Az.: 2 BvR 1780/04) wie folgt hierzu geäußert: „Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat dementsprechend Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Die Disziplinarrechtsprechung hat die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" deshalb dann als Pflichtverletzung gewertet, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat.2 Denn damit wird der dienstliche Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belastet.“
Damit steht fest: Eine verbotene Flucht in die Öffentlichkeit kann nur dann gegeben sein, wenn interne Vorgänge die Basis einer Meinungsäußerung sind. Dementsprechend bestimmt § 67 Abs. 1 BBG / § 37 Abs. 1 BeamtStG:
„Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.“
Dies gilt nach Abs. 2 allerdings nicht, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können.3
Wie jeder andere Staatsbürger genießt die Beamtin/der Beamte den Schutz des Art. 5 GG; sie/er muss dabei aber die Grenzen beachten, die sich aus seinen Dienstpflichten ergeben.4 In dem Fall des BVerfG hatte der Beamte aber nicht zu einer „allgemein-politischen“ Frage oder einer offenkundigen Tatsache Stellung bezogen, sondern innerdienstliche, die polizeiliche Organisation und Arbeit betreffende Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten öffentlich kritisiert. Er hat damit versucht, seine eigenen Vorstellungen über diese innerdienstlichen Angelegenheiten durch eine „außerdienstliche Lobby“ zu verstärken, und er hat sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit gewandt. Gerade das war mit seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität nicht vereinbar.
Dagegen muss es im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sein, dass die Beamtin/der Beamte allgemein bekannte und bereits veröffentlichte Entscheidungen auch öffentlich kritisiert. Anders ausgedrückt: Es kann kein Pflichtverstoß sein, wenn ein für jeden erkennbarer Fehler Gegenstand der Meinungsäußerung ist. Er verhält sich dabei dann achtungsunwürdig, wenn etwa kein sachlicher Anlass zur Kritik gegeben ist.
2. Disziplinarrechtliche Ahndung
Rechtswidrige Verstöße gegen das Verbot der Flucht in die Öffentlichkeit werden in der Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig als geringfügig angesehen und von den Dienstherrn nur in Ausnahmefällen mit einer Missbilligung und nur bei groben Verstößen mit einem Verweis oder sogar einer Geldbuße geahndet.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beamtin/dem Beamten eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme droht, sind nämlich in der Regel nicht ersichtlich. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn durch die Veröffentlichung ein schwerer, nicht reparabler Schaden droht oder sogar eingetreten ist.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur Meinungsäußerung und zur Flucht in die Öffentlichkeit siehe:
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 34 BeamtStG, Rn. 183ff.
v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 33 BeamtStG, Rn. 49
1 Herold ZBR 2013, 8 ff.
2 Vgl. etwa BVerwGE 86, 188 = NVwZ-RR 1990, 762.
3 BVerwG v. 4.11.2010 ; Az.: 3 A 10736/10.
4 BVerfGE 28, 55 = NJW 1970, 1267.
5 BVerwGE 86, 188 = NVwZ-RR 1990, 762; NJW 1983, 2343; ZBR 1991, 345.

