COVID-19-Pandemie: Gesetze zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – aktuelle Änderungen
Dr. Anette Dassau, stellv. Geschäftsführerin, KAV Bayern a. D.
1. Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
Kurzarbeitergeld
Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit während des Kurzarbeitszeitraumes um mindestens 50 Prozent reduziert ist, wird das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020
- ab dem vierten Monat von 60 % auf 70 % (mit Kindern auf 77 %) und
- ab dem siebten Monat von 70 % auf 80 % (mit Kindern auf 87 %)
erhöht. Beschäftigte können ab dem 1.5.2020 befristet bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass sich dies negativ auf den Bezug von Kurzarbeitergeld auswirkt. Die diesbezügliche Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben worden. Nähere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie unter folgendem Link: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
Arbeitslosengeld
Für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 enden würde, soll die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert werden.
Arbeits- und Sozialgerichte
Bei den Arbeits- und Sozialgerichten werden Video- und Telefonkonferenzen zugelassen, damit eine persönliche Teilnahme an den Sitzungen nicht erforderlich ist. Ehrenamtliche Richter können per Videokonferenz zugeschaltet werden, wenn ihnen das persönliche Erscheinen unzumutbar ist.
Nähere Informationen zum Sozialschutzpaket II finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialschutz-Paket/sozialschutz-paket.html
2. Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (rückwirkend ab 1.3.2020)
Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgeschoben werden. In diesem Fall müssen die Elternmonate nicht spätestens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden.
Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld wird vorübergehend geändert. Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer ausfällt (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) werden für das durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes nicht berücksichtigt.
Eltern verlieren auch dann nicht ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus (vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bei paralleler Elternzeit), wenn sie während der Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus kann auch insgesamt verschoben werden, wenn ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
Nähere Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus erfahren Sie unter folgendem Link:
3. Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (rückwirkend ab 1.3.2020)
Dieses Gesetz soll insbesondere den Strukturwandel im Zusammenhang mit der Digitalisierung und dem ökologischen Umbau durch Förderung der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung sozialverträglicher gestalten. Es enthält als Artikelgesetz darüber hinaus auch die folgenden Regelungen zur Kurzarbeit sowie zur betrieblichen Mitbestimmung:
Die Bundesregierung wird zeitlich befristet bis zum Ablauf des Jahres 2021 ermächtigt, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 Monaten auf 24 Monate zu verlängern. Dabei wird ein Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit es sich bei der Nebenbeschäftigung um einen Mini-Job in einem systemrelevanten Bereich handelt.
Bis zum 31.12.2020 können Betriebsräte ihre Beschlüsse auch per Telefon- oder Videokonferenz fassen. Das Gleiche gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Betriebsversammlungen dürfen bis Ende Januar 2021 als Videokonferenzen durchgeführt werden.

