Ergänzungen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie
Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag
1. Erweiterung des Kreises der Begünstigten des Corona-Pflegebonus
Ergänzend können den Corona-Pflegebonus nun auch Beschäftigte in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erhalten, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten. Weitere Begünstigte sind (unverändert)
- Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist.
- Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst.
Eine beispielhafte Auflistung der Begünstigten findet sich in den Anlagen zur o.g. Corona-Pflegebonusrichtlinie:
- Anlage 1: Beispielhaftes Qualifikationsregister Langzeitpflege
- Anlage 2: Beispielhaftes Qualifikationsregister Krankenpflege
- Anlage 3: Beispielhaftes Qualifikationsregister Rettungsdienst
Begünstigt sind insbesondere neben den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen auch Auszubildende, die sich aktuell in einer diesbezüglichen Ausbildung befinden.
Das Beschäftigungsverhältnis muss am 07.04.2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.
Nicht Begünstigte sind nach der Änderung
- Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 der Richtlinie (07.04. – 30.06.2020) in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte, die zum 07.04.2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten,
- Beschäftigte, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Therapie liegt, die aber nicht in Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe, der stationären Langzeitpflege und ambulanten Pflegediensten tätig sind.
2. Höhe der Leistung (unverändert)
Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt für Begünstigte
- mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300 Euro.
- für alle übrigen Begünstigten 500 Euro.
Ausgangspunkt für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die am 07.04.2020 vertraglich geschuldete.
- Für Selbstständige gilt die seit dem 01.01.2020 bis zum 07.04.2020 geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Hierüber ist eine Selbstauskunft abzugeben.
- Im Falle von Elternzeit gilt die um die Elternzeit geminderte, vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
- Für Auszubildende gilt unwiderlegbar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als vereinbart.
Berechtigte Arbeitsabwesenheiten insbesondere durch Krankheit, Wiedereingliederung oder Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes stehen der Gewährung des Corona-Pflegebonus nicht entgegen.
Für jeden Begünstigten wird nur ein Bonus gewährt. Arbeitszeiten des Begünstigten in verschiedenen Arbeitsverhältnissen und/oder durch Ausübung selbstständiger Tätigkeiten, werden für die Ermittlung der Bonushöhe zusammengezählt.
3. Fristverlängerung für die Antragstellung
Der Corona-Pflegebonus wird ab dem 07.04.2020 nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist die/der Begünstigte (siehe oben bei Nr. 2). Der Online-Antrag auf Gewährung des Corona-Pflegebonus ist beim Landesamt für Pflege über www.corona-pflegebonus.bayern.de abrufbar. Der Antrag ist bis zum 30.06.2020 (bisher 31.05.2020) zu stellen.
4. Weiterführende Hinweise
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Corona-Pflegebonus finden Sie auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Corona-Pflegebonus.

