Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20.5.2022 über das Gesetz beraten und dem Gesetz zugestimmt (vgl. Beschluss des Bundesrates zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (Drucksache 205/22 v. 20.05.22).
Unter anderem führt dieser Entwurf einen weiteren Kinderbonus in Höhe von 100 Euro ein.
Bereits in den Jahren 2020 und 2021 wurden Kinderboni ausgezahlt, über die durch Newsletter informiert wurde.
Durch die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen erhält § 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) folgende Fassung:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.“
Eine entsprechende Regelung wird durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs auch in § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aufgenommen.
Anders als bei den Kinderboni 2020 und 2021, ist Ziel dieses Gesetzes nicht mehr die Stärkung der aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft, sondern eine „Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise (…) Hierdurch werden gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft.“ (Vgl. die Gesetzesbegründung in der genannten BT-Drs. – 20/1765).
Es wird im Gesetz unterschieden zwischen
Kindern, für die für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG) und
Kindern, für die zwar nicht im Juli 2022, aber in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (a.a.O. Satz 3).
In Fällen der Nr. 1 wird das Kindergeld für den Monat Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 Euro erhöht.
In Fällen der Nr. 2 ist der Zeitpunkt der Auszahlung nicht festgelegt. Es empfiehlt sich indes eine Auszahlung zur Vermeidung einer Bevorteilung dieser Fälle nicht vor Juli 2022 vorzunehmen. Entsteht ein Kindergeldanspruch erst nach dem Monat Juli 2022 (z. B. aufgrund Geburt des Kindes oder erneuter Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG durch ein volljähriges Kind), sollte der Kinderbonus des Jahres 2022 im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindergeldes ausgezahlt werden.
Wird das (laufende) Kindergeld nach § 74 Absatz 2 EStG an einen Sozialleistungsträger erstattet, müsste der Kinderbonus - gemessen an seinem Zweck - gleichwohl an die kindergeldberechtigte Person ausgezahlt werden.
Einzelheiten zur Auszahlung regelt eine Einzelweisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 27.05.2022, St II 2 – S 2474-PB/22/00001, die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, Teil I, steht mit Stand 26.06.2022 noch aus.
Die in § 66 Abs. 1 Satz 4 EStG bei Einführung des Kinderbonus 2021 getroffene Regelung zur Berücksichtigung des Kinderbonus bei der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist auch für den Kinderbonus 2022 einschlägig. Hiernach gilt, „dass der Einmalbetrag im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung berücksichtigt wird. Dabei entscheidet das Finanzamt nach § 31 Satz 4 EStG von Amts wegen, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld einschließlich Kinderbonus (…) bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind.“
Weiterhin anzuwenden ist zudem das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus, das bestimmt, dass der Einmalbetrag bei Sozialleistungen nicht als Einkommen anzurechnen ist und Unterhaltsvorschussleistungen nicht mindert. Der Einmalbetrag ist auch nicht im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – zu berücksichtigen, gehört nicht zu dem Einkommen, das Grundlage einer pauschalisierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII ist oder der Kostenheranziehung zu stationären oder teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen nach §§ 91 ff. SGB VIII zugrunde gelegt wird, und ist bei vollstationären Leistungen nicht als Kostenbeitrag zu zahlen. Zudem wird für die Kostenheranziehung zu stationären oder teilstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe klargestellt, dass der Einmalbetrag nicht mit diesen Leistungen zweckidentisch und daher auch nicht unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist.
Thorsten Weinhold
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