Erhöhung des Kindergeldes auf einheitlich 250 Euro monatlich ab 01.01.2023

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Der Deutsche Bundestag hat am 10.11.2022 den Gesetzentwurf „zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz, InflAusG), BT-Drs. 20/3496 verabschiedet, der unter anderem eine Anhebung des Kindergeldes auf einheitlich 250 Euro monatlich ab Januar 2023 beinhaltet.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Kindergeldes für erste bis dritte Kinder auf 237 Euro und für vierte und weitere Kinder auf 250 Euro auf Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages geändert und der Kindergeldsatz damit erstmals seit Einführung des Kindergeldes für erste Kinder im Jahr 1975 für alle Kinder vereinheitlicht.

Durch das ab Januar 2023 für alle Kinder gleichhohe Kindergeld von 250 Euro monatlich entfällt daher auch der so genannte Zählkindvorteil, der sich bis 2022 dann ergibt, wenn für ein Kind mehrere Elternteile die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch (§§ 62, 63 EStG) erfüllen, jedoch (nur) einem Elternteil das Kindergeld gezahlt wird (§ 64 EStG), während sich bei dem anderen Elternteil (lediglich) ein höherer Kindergeldanspruch für weitere bei ihm vorrangig zu berücksichtigende Kinder ergibt.

Beispiel:
Ein in Hamburg wohnhafter Kindergeldberechtigter A hat mit einer in Köln wohnhaften B zwei 2006 und 2007 geborene Kinder, für die an B, weil die Kinder bei ihr leben, das Kindergeld zu zahlen ist. Mit Frau C hat A zwei weitere 2010 und 2012 geborene Kinder, A, C und die gemeinsamen Kinder leben im selben Haushalt, A wurde zum Kindergeldberechtigten bestimmt.

Der Kindergeldanspruch des A errechnet sich von Januar 2021 bis Dezember 2022 wie folgt:

2006 geborenes Kind 0 Euro  [Zählkind bei A, B ist vorrangig kindergeldberechtigt]
2007 geborenes Kind 0 Euro  [Zählkind bei A, B ist vorrangig kindergeldberechtigt]
2010 geborenes Kind 225 Euro  [aufgrund der Zählkinder drittes Kind bei A]
2012 geborenes Kind 250 Euro  [aufgrund der Zählkinder viertes Kind bei A]

Der Kindergeldanspruch beläuft sich bis Dezember mithin auf 475 Euro monatlich. Hierin ist ein Zählkindvorteil in Höhe von 37 Euro enthalten, da der Antragsteller für das 2010 geborene Kind durch die zu berücksichtigende Zählkinder 225 statt 219 Euro (Differenz 6 Euro) und für das 2012 geborene Kind wiederum durch die Zählkinder 250 statt 219 Euro (Differenz 31 Euro) erhält.

Zur Berechnung anteiligen Zählkindvorteils vgl. die Kommentierung in unserem Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, III/A.140, Rn. 43 bis 46).

Thorsten Weinhold

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