Festsetzung von Zinsen im Kindergeldrecht
Im Newsletter Januar 2022 wurden die Entscheidungen des BVerfG vom 8.6.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), veröffentlicht am 18.8.2021, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Familienkassen ausführlich behandelt. In diesen Entscheidungen hatte das BVerfG ausdrücklich nur die Anwendung der in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinshöhe von 0,5% je Monat in Fällen des § 233a (Nachzahlungszinsen) ab dem Jahr 2019 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Bereits im BMF-Schreiben vom 17.9.2021 wurde darauf hingewiesen, dass sich durch diese Entscheidungen des BVerfG keinerlei Auswirkungen auf die – im Kindergeldrecht ausschließlich anzuwendenden Verzinsungstatbestände – der §§ 234 – 237 AO (Stundungs-, Aussetzungs-, Prozess- und Hinterziehungszinsen) ergeben, sprich: in diesen Fällen sind weiterhin Zinsen in Höhe von 0,5% je vollendetem Monat zu berechnen.
Nunmehr gibt es einen – auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums – veröffentlichten Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, mit dem der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umsetzen will. Dort ist vorgesehen, dass
- der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro jährlich, gesenkt wird (§ 238 Abs. 1 a AO);
- die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren ist, erstmalig zum 1.1.2026 (§ 238 Abs. 1c AO).
Danach bleibt der für die kindergeldrechtlichen Verzinsungstatbestände maßgebliche Zinssatz von 0,5% mtl. (§ 238 Abs. 1 AO) unverändert.
Klaus Lange

