Zinsentscheidungen sind fortan vorläufig zu erlassen

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Newsletter Mai 2019:

In diesem Newsletter informieren wir Sie über das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO.

Zinsentscheidungen sind fortan vorläufig zu erlassen


Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt mit Schreiben vom 2.5.2019, dass nunmehr alle Zinsentscheidungen, in denen der in § 238 Abs. 1 AO geregelte Zinssatz von 0,5% zugrunde gelegt werden muss, vorläufig ergehen. Diese Regelung ist von den Familienkassen ab dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens – also dem 2.5.2019 – anzuwenden.


Bereits mit den Newslettern 3/2018 (Juni 2018) und 1/2019 (Februar 2019) haben wir über die auch im steuerlichen Kindergeldrecht beachtliche Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1.4.2012 informiert. Diese ist danach bei allen Zinsfestsetzungen mit dem evtl. überhöhten mtl. Zinssatz von 0,5% auf Antrag des Zinsschuldners zu gewähren. Hintergrund sind beim BVerfG anhängige Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit des aktuell in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschriebenen Zinssatzes von 0,5% mtl. zur Prüfung ansteht. Vgl. dazu auch das BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01.


Mit neuerlichem BMF-Schreiben vom 2.5.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002 (eingestellt auf der Homepage des BMF) geht das BMF nunmehr noch einen Schritt weiter. Danach sind ab sofort alle erstmaligen, geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5% pro Monat angewendet wird,  vorläufig i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (Vorläufigkeit bei anhängigen Verfahren vor dem BVerfG, vgl. dazu in der Kindergeldkommentierung des Verlages Teil III/A.90 Rz. 731) zu erlassen. Dies ist auch für Verzinsungszeiträume in der Vergangenheit anzuwenden, entscheidend kommt es damit nur darauf an, dass die Familienkasse ab dem 2.5.2019 über die Festsetzung von Zinsen entscheidet.


Die Vorläufigkeitserklärung in der Zinsfestsetzung ist eine Nebenbestimmung i. S. d. § 120 Abs. 1 AO, die stets schriftlich bekannt zu geben ist (vgl. dazu in der Kindergeldkommentierung des Verlages Teil III/A.90 Rz. 708 f.). Der Vorläufigkeitsvermerk ist in den Verfügungssatz des Zinsbescheides aufzunehmen, wird diesem idealerweise vorangestellt.


In sämtliche Zinsfestsetzungen, die nunmehr erstmalig erlassen, geändert oder berichtigt werden (vgl. dazu in der Kindergeldkommentierung des Verlages Teil III/A.100 Rz. 262 ff.), muss zudem einer der unter I. und II. des o. g. BMF-Schreibens beschriebenen Erläuterungstexte aufgenommen werden.


Wird gegen eine noch nicht vorläufig ergangene Zinsfestsetzung Einspruch unter Berufung auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren erhoben, wird das Einspruchsverfahren entsprechend Nr. IV.1 des BMF-Schreibens vom 2.5.2019 ruhend gestellt (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird allerdings gegen eine bereits vorläufige Zinsfestsetzung Einspruch erhoben, ist dieser zurückzuweisen (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, Nr. IV.3).


Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 2.5.2019 bereits ein Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig, werden die angefochtenen Zinsfestsetzungen entsprechend Nr. V. nur auf Antrag des Steuerpflichtigen nachträglich für vorläufig erklärt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 132 AO).



Klaus Lange

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