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Krankschreibung während der Covid-19-Epidemie – Was Sie ab dem 1.6.2020 beachten müssen

Prof. Dr. Boris Hoffmann, Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW, Köln

5.6.2020

Seit dem 1.6.2020 gilt wieder die alte Rechtslage, da die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei Menschen mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen durch einen Vertragsarzt der Krankenversicherungen am 31.5.2020 ausgelaufen ist. Damit bedarf es nunmehr wieder einer ärztlichen Beurteilung aufgrund einer tatsächlichen körperlichen Untersuchung, ob einer Ihrer Beschäftigten arbeitsunfähig krank ist. 

Allerdings kann das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit über den 31.5.2020 hinaus im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.


Hinweis

Einzelheiten zum Verfahren bei einer Krankschreibung Ihrer Beschäftigten finden Sie detailliert in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V. Diese ist auch unter der Bezeichnung „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie“ bekannt und unter dem Link  https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2146/AU-RL_2020-05-14_iK-2020-05-19.pdf jederzeit abrufbar.


Um Ihnen die tägliche Arbeit zu vereinfachen, möchte ich an dieser Stelle für Sie die wichtigsten Einzelheiten der Richtlinie kurz zusammenfassen.
 

Vorschriften

Begriffe

Einzelheiten

 

§ 2 Abs. 1

Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Ihre Beschäftigten auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Dies gilt auch während der stufenweisen Wiedereingliederung (siehe hierzu die Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung als Anlage zur Richtlinie).

 

Hinweis!

Entscheidend ist hierbei immer die von Ihren Beschäftigten vertraglich konkret ausgeübte Tätigkeit.

 

§ 3 Abs. 2

Ausnahmetatbestände

Aber Achtung! Denn eine Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 16 Absatz 1 MuSchG) ausgesprochen wurden.

 

Hinweis!

Ist einer Ihrer Beschäftigten an dem Virus erkrankt und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne, erhält dieser eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst – von Ihnen zu zahlen. Diese Entschädigung bekommen Sie aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).

 

§ 4 Abs. 2

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch Ihrer Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung (siehe hierzu § 3 EFZG) und für den Anspruch auf Krankengeld.

 

§ 5

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Vorlagepflicht

Die Arbeitsunfähigkeit wird auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin attestiert (Abs. 1) und sollte maximal für einen Zeitraum von zwei Wochen bescheinigt werden, mit der Möglichkeit der Ausstellung einer Folgebescheinigung (Abs. 2 und 4). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss Ihnen spätestens am vierten Kalendertag vorgelegt werden (§ 5 EFZG). Sie können allerdings jederzeit einen kürzeren Zeitraum festlegen.

 

Hinweis! Eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig unzulässig und in Ausnahmefällen allenfalls bis zu drei Tagen zulässig (Abs. 3).

 

 


Tipp
:
Zur Vertiefung insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung empfehle ich Ihnen die Ausführungen in Breier/Dassau/Faber, TVöD-Kommentar, § 22 Rn. 8 ff.

 

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