Lohnpfändung: Neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ab 1.7.2015
Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich; gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen nach der Zivilprozessordnung zu beachten. Hierzu hat der Arbeitgeber die Pfändungsgrenze anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln.
Hinweis: Bei einem Eintritt oder Austritt des Arbeitnehmers während des Monats ist die monatliche Lohnpfändungstabelle anzuwenden, wenn für den Arbeitnehmer eine monatliche Auszahlung des Arbeitslohns vereinbart wurde. Ein „runterbrechen“ der monatlichen Pfändungstabelle - in Anlehnung an die Regelungen zum lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Teillohnzahlungszeitraum (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015) - ist nicht vorzunehmen.
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14.4.2015, BGBl. I S. 618)



