Arbeitszimmer: Mehrere Räumlichkeiten und mehrere Einkunftsarten
Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem in Abänderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Höchstbetrag von 1250 € personenbezogen und nicht objektbezogen anzuwenden ist (vgl. hierzu den Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat März 2017). Als Folge dieser Sichtweise gilt der personenbezogene Höchstbetrag von 1250 € auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt (z.B. bei einem Umzug). Ebenso gilt der personenbezogene Höchstbetrag von 1250 €, wenn zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt genutzt werden. Im Übrigen betont der Bundesfinanzhof, dass ein weiteres häusliches Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz sein kann, der zu einer Nichtberücksichtigung der Kosten führt. Ein solch „anderer Arbeitsplatz“ muss nämlich außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerzahlers zur Verfügung stehen.
Wird ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, ist der Höchstbetrag von 1250 € nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr kann dieser Höchstbetrag durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. Lediglich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen.
Beispiel
Ein Angestellter nutzt sein häusliches Arbeitszimmer zu 40% für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60% für seine unternehmerische Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt 2500 € entstanden.
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2500 € sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 40% von 2500 € = 1000 €, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 60% von 2500 € = 1500 €, die zu 1250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine Aufteilung des Höchstbetrags von 1250 € im Verhältnis 60% zu 40% ist nicht vorzunehmen.
(BFH-Urteile vom 25.4.2017 VIII R 52/13 und vom 9.5.2017 VIII R 15/15)
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