Lohnsteuerrecht.
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Wer sich im Lohnbüro auf ein ständig aktualisiertes Online-Produkt verlassen kann, ist klar im Vorteil. Doch Vorsicht: Online-Quellen gibt es mittlerweile viele. Allerdings nur ein Online-Produkt, das wirklich eindeutige und fachlich korrekte, rechtssichere Antworten liefert. Damit arbeiten übrigens auch die Lohnsteuer-Außenprüfer der Finanzämter als Grundlage für Entscheidungen und Berichte.
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Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Weiterlesen...Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann diese Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im Monat September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden.
Weiterlesen...Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder geringfügig beschäftigt sind („Minijobber“), von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt; dies gilt auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld).
Weiterlesen...Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Fahrtkostenzuschüsse“).
Weiterlesen...Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.
Weiterlesen...Eine steuerpflichtige Entlassungsabfindung kann nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn die hierfür erforderliche „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegt.
Weiterlesen...Arbeitslohn für mehrere Jahre liegt vor, soweit sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Er wird nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert, das bedeutet, die Lohnsteuer wird für 1/5 der mehrjährigen Vergütung berechnet und mit fünf multipliziert.
Weiterlesen...Die Bewertung der Privatnutzung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei Anschaffungen ab dem 1.1.2022 ist mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer (bei Anschaffungen bis 31.12.2021 mindestens 40 Kilometer) beträgt.
Weiterlesen...Verzichten Arbeitnehmer in der Zeit vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 teilweise auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder von Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto...
Weiterlesen...Ende Juli 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Internetseite den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 online gestellt1. Rein steuerrechtlich betrachtet enthält der Referentenentwurf des JStG 2022 wie üblich in erster Linie Reaktionen auf EuGH-, BVerfG- und BFH-Rechtsprechung sowie gesetzliche Anpassungen die sich aus dem Koalitionsvertrag herleiten. Auf die Lohnsteuer reduziert halten sich die relevanten Anpassungen jedoch im überschaubaren Rahmen.
Weiterlesen...Mit Einführung einer weiteren, zeitlich begrenzten, Steuerbefreiungsvorschrift ebnet die Bundesregierung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz den Weg zur Auszahlung eines steuerfreien Pflegebonus1. Korrespondiert wird diese Regelung durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (sog. Pflegebonusgesetz)2. Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten durch das Pflegebonusgesetz eine einmalige, nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Sonderleistung von bis zu 550 EUR, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Rein steuerlich betrachtet haben Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich nunmehr die Möglichkeit bis zu 4.500 Euro in Form einer Bar- oder Sachleistung steuerfrei an jeden ihrer Beschäftigten auszuzahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Die zunächst beabsichtigte Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gelten soll, wenn die Zahlung des Pflegebonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Insofern sind nunmehr auch dahingehende (ggfs. zusätzliche) freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder Leistungen aufgrund eines Tarifvertrags bis zur Höchstgrenze von 4.500 EUR steuerfrei. Nach dem Auslaufen der steuerfreien Corona-Prämie „für alle“ zum 31. März 2022, folgt also nun ein von der Tätigkeit in einem bestimmten Bereich abhängiger, steuerfreier Pflegebonus. Der neue Pflegebonus gilt unabhängig von der steuerfreien Corona-Prämie. Es erfolgte keine Verrechnung!
Weiterlesen...Der Zeitraum zur Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber rückt immer näher. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung haben Arbeitgeber grundsätzlich im September die über den Lohn abgerechnete Energiepreispauschale an Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis auszuzahlen. Die Abwicklung der Auszahlung wirft in der Praxis jedoch noch die ein oder andere Frage auf. Deshalb an dieser Stelle ein Update zu meinem Blog-Beitrag vom 23.06.2022 „Die Energiepreispauschale“.
Weiterlesen...Wegen immer höher steigender Energiepreise versucht die Bundesregierung die Menschen (auch) steuerlich zu entlasten. Gelingen soll das über Maßnahmen, die im Steuerentlastungsgesetz 20221 enthalten sind. Die wohl am meisten (kontrovers) diskutierte Maßnahme ist unstreitig die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 € für alle aktiv tätigen Erwerbstätigen. Andere sagen auch, der Schrecken im Einkommensteuergesetz bekommt einen Namen „Energiepreispauschale. Denn um die Energiepreispauschale jedem aktiv Erwerbstätigen einmal gewähren zu können, bedarf es wahrhaftig 11 (!) neuer Paragrafen im Einkommensteuergesetz. Was gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten? Lassen Sie uns einen kurzen Blick in die gesetzliche Neuregelung wagen.
Weiterlesen...Seit 2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn1 gewährte Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei2. Von der Steuer befreit sind insbesondere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen (= Sachbezüge) sowie Zuschüsse des Arbeitgebers (= Barlohn) zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Die Steuerbegünstigung dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu motivieren und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Hauptanwendungsbereich, den Bereich der Job-Tickets umfasst. Und hier kommt jetzt das temporäre 9-€-Ticket ins Spiel. Denn das 9-€-Ticket wird von den Verkehrsbetreibern auch mit den Kosten von bestehenden Monats- oder Firmenkarten verrechnet. Arbeitgeber, die entsprechende Zuschüsse zahlen, sollten dies im Blick behalten.
Weiterlesen...Zum Ende oder zu Anfang eines jeden Jahres schießen sie wie Pilze aus dem Boden, die Artikel über die Brückentage. Wie viele Feiertage fallen auf ein Wochenende und wie lege ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub am geschicktesten um unter Ausnutzung der Feiertage möglichst viele freie Tage im Jahr zu bekommen1. Während einige Arbeitnehmer zu den Optimierern von freier Arbeitszeit zählen, müssen andere gerade auch an Feiertagen, Sonntags oder in der Nacht arbeiten. Sicherlich auch zur Steigerung der Arbeitsmoral gewähren viele Arbeitgeber für solche unliebsamen Arbeitstage bzw. Arbeitszeiten, Zuschläge zum regulären Lohn. Bis zu einer bestimmten Höhe sind diese Zuschläge sogar steuerfrei. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie die zu beachtenden Spielregeln ergeben sich aus § 3b EStG. Im Zusammenhang mit Auswärtsfahrten im Profisportbereich musste der BFH jüngst der Frage nachgehen, ob die Hin- und Rückfahrzeiten zu Auswärtsspielen zu den steuerbegünstigten Zuschlagszeiten (Arbeitszeit) gehören oder ob es sich hier um bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus handelt2. Dieses Urteil scheint über den entschiedenen Fall hinaus nun weitere (gedankliche) Kreise zu ziehen.
Weiterlesen...Laut dem Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2020 rund 2,09 Millionen Mütter und etwa 435.000 Väter alleinerziehend in Deutschland1. Hier deckt sich die gefühlte Realität auch mit den faktischen Zahlen, die Zahl der alleinerziehenden Mütter ist deutlich höher, als die der Väter. Während das Statistische Bundesamt bei der Auswertung seiner Erhebungen zwischen Müttern und Väter differenziert, schaut das Steuerrecht nur auf den Tatbestand. Über eine Freibetragsregelung trägt das Steuerrecht den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen Alleinerziehender, die zudem alleinstehend sind, gegenüber verheirateten Paaren mit der gleichen Anzahl an Kindern Rechnung. In den letzten Wochen sind zur Inanspruchnahme des Alleinerziehenden-Freibetrags drei interessante Entscheidungen getroffen worden, über die es sich zu berichten lohnt.
Weiterlesen...Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich auch die lohnsteuerlichen Themen rund um die Arbeitswelt verändert bzw. sind bestimmte Themen verstärkt ins „Licht der Öffentlichkeit“ gerückt. Kurzarbeit, Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne und Homeoffice, zählen aktuell zu den Top-Themen. Wobei im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice auch wieder vermehrt Fragen aufkommen bei den Beschäftigten, die einen Firmenwagen nicht nur beruflich nutzen dürfen. Und hier insbesondere die Frage nach dem Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich im Homeoffice arbeitet.
Weiterlesen...Die steuerfreie Corona-Prämie war eine der ersten steuerlichen Erleichterungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern ab dem 01.03.2020 eine zeitlich zunächst bis Ende 2020 befristete steuerfreie Beihilfe, bis zu einem Betrag von 1.500 € zahlen. Nachdem der Zahlungszeitraum im Laufe der Zeit zweimal verlängert wurde, ist diese Regelung Ende März 2022 endgültig ausgelaufen.
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