Im Laufe des November dieses Jahres wird der Bundesrat über das Jahressteuergesetz 2024 und das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz abstimmen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat den Gesetzen zustimmen oder ob es zu einem oder sogar zwei Vermittlungsverfahren kommt.
Unabhängig hiervon wurden zwischenzeitlich folgende Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes angekündigt:
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Beim Einkommensteuertarif soll aufgrund des Existenzminimumsberichts der Grundfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 noch einmal um 312 € (Einzelveranlagung) bzw. 624 € (Zusammenveranlagung) erhöht und zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression die Tarifeckwerte – mit Ausnahme des Eckwerts für die Reichensteuer – im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate von 2,6% verschoben werden.
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In den Fällen der Firmenwagenüberlassung soll der Bruttolistenpreis für die Anwendung der Viertelregelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode bei reinen Elektrofahrzeugen von 70 000 € auf 95 000 € erhöht werden. Dies soll bei reinen Elektrofahrzeugen gelten, die nach dem 30.6.2024 angeschafft worden sind.
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Die Möglichkeit die Lohnsteuer für die außerdienstliche, steuerpflichtige Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses (Mobilitätsbudget) bis zu einem Höchstbetrag von 2400 € pauschal mit 25% zu erheben, wird nicht umgesetzt und entfällt daher.
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Bei einer Teilzeitaufstockung soll die Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jede Stunde der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Prämie von 225 € bis zu einem steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag von 4500 € (= Aufstockung um 20 Stunden) zahlen kann. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit muss sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten erstrecken (20 Stunden wöchentlich x 45 Wochen pro Jahr = 900 Stunden x 2 wegen 24 Monate = 1800 Stunden; 4500 € : 1800 Stunden = 2,50 € für jede Aufstockungsstunde steuer- und sozialversicherungsfrei).
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Teil der rentenpolitischen Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung ist der Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter. Die Auszahlung eines Betrags in Höhe der Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an weiterbeschäftigte Rentner soll steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden (Beispiel: 1000 € Arbeitslohn x 10,6% = 106 € monatlich). Eine Steuerfreistellung der sog. Rentenaufschubprämie ist bisher nicht vorgesehen.

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