Mit der Zustimmung des Bundesrats zur erheblich abgespeckten Fassung des Wachstumschancengesetzes am 22.3.2024 ist dieses Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen worden.
Aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht ergeben sich folgende Neuerungen:
Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1.1.2025
Ab dem 1.1.2025 ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber anzuwenden. Besonders bei entsprechenden Lohnzahlungen zum Jahreswechsel 2024/2025 ist auf die zutreffende Anwendung der Tarifvorschrift zu achten.
Firmen-Elektrofahrzeuge
Die Bruttolistenpreisgrenze für die Anwendung der Viertelregelung bei der Überlassung von Firmen-Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer erhöht sich bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 von bisher 60 000 € auf jetzt 70 000 €. Sofern bisher wegen Überschreitens der Betragsgrenze von 60 000 € bei Lohnabrechnungen im Jahr 2024 die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt worden ist, kann eine Änderung der Lohnabrechnung vorgenommen werden.
Betragsgrenze für Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungen mit 20%
Die bisherige Betragsgrenze von 100 € jährlich für die Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungen mit 20% entfällt rückwirkend zum 1.1.2024 ersatzlos. Sofern bisher im Jahr 2024 wegen Überschreitens der Betragsgrenze von 100 € eine individuelle Besteuerung bei den Arbeitnehmern vorgenommen worden ist, kann diese nunmehr rückgängig gemacht und eine Pauschalierung der Beitragszahlung mit 20% vorgenommen werden.
Versorgungsfreibeträge
Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen:
|
Jahr des |
Versorgungsfreibetrag in % der Bezüge |
Höchstbetrag Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
|
2023 |
14,0 |
1050 € |
315 € |
|
2024 |
13,6 (12,8% für LSt-Abzug) |
1020 € (960 € für LSt-Abzug) |
306 € (288 € für LSt-Abzug) |
|
2025 |
13,2 |
990 € |
297 € |
Wichtig: Die neuen Beträge werden für die Jahre 2023 und 2024 ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren angewendet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren kommen die neuen Beträge erst ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2025 zu Anwendung. Im Jahr 2024 sind die in Klammern gesetzten Beträge im Lohnsteuerabzugsverfahren anzusetzen.
Bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2026 bis zum Jahr 2058 mindert sich der Prozentsatz jährlich um jeweils 0,4 Punkte, der Höchstbetrag um jeweils 30 € und der Zuschlag um 9 €.
Rentenbesteuerung
Der Besteuerungsanteil insbesondere für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt:
|
Jahr des Rentenbeginns |
Besteuerungsanteil in % |
|
2023 |
82,5 |
|
2024 |
83,0 |
|
2025 |
83,5 |
Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2026 bis zum Jahr 2058 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um jeweils 0,5%.
Altersentlastungsbetrag
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags betragen:
|
Auf die Vollendung des |
In % der Einkünfte |
Höchstbetrag |
|
2023 |
14,0 |
665 € |
|
2024 |
13,6 (12,8 für LSt-Abzug) |
646 € (608 € für LSt-Abzug) |
|
2025 |
13,2 |
627 € |
Wichtig: Die neuen Beträge werden für die Jahre 2023 und 2024 ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren angewendet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren kommen die neuen Beträge erst ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2025 zu Anwendung. Im Jahr 2024 sind die in Klammern gesetzten Beträge im Lohnsteuerabzugsverfahren anzusetzen.
Bei einer Gewährung des Altersentlastungsbetrags ab dem Jahr 2026 bis zum Jahr 2058 mindert sich der Prozentsatz um jeweils 0,4 Punkte und der Höchstbetrag um 19 €.
Übernachtungsnebenkostenpauschale für Berufskraftfahrer
Die tägliche Pauschale wurde rückwirkend ab 1.1.2024 von bisher 8 € auf 9 € angehoben.
Geschenke
Die Betragsgrenze für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Geschenken erhöht sich ab 2024 von bisher 35 € jährlich auf nunmehr 50 € jährlich.
Qualifizierungsgeld
Das an Arbeitnehmer ab dem 1.4.2024 für die berufliche Weiterbildung gezahlte Qualifizierungsgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Home-Office-Tätigkeit im Ausland
Rückwirkend ab dem 1.1.2024 sind Einkünfte eines Arbeitnehmers aus einer im Ausland ausgeübten Home-Office-Tätigkeit in Deutschland bereits dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sich Deutschland und der andere DBA-Staat durch eine Konsultationsvereinbarung auf eine vom DBA abweichende Zuordnung des Besteuerungsrechts verständigt haben. Eine Änderung des DBA bedarf es in diesen Fällen nicht.
Keine weiteren Änderungen
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes angedachten weiteren Verbesserungen (u.a. Erhöhung der Verpflegungspauschalen, Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen) sind nicht umgesetzt worden. Die bisherigen Regelungen sind im Jahr 2024 weiterhin anzuwenden.
(Beschluss-Drucksache 87/24 des Bundesrats vom 22.3.2024)

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