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Altersvorsorge und Doppelbesteuerung

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Unzulässige Doppelbesteuerung der Altersvorsorge?

1. Renten I: Berechnungsmethode zur Überprüfung der Doppelbesteuerung

Im Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juli 2021 haben wir Sie unter Nr. 6 über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die damit verbundene Aufforderung an den Gesetzgeber zum Verbot der Doppelbesteuerung bei Altersbezügen informiert.

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge.

(BFH-Beschluss vom 24.8.2021  X B 53/21 - ADV)


2. Renten II: Versehentliche Auszahlung einer Basisversorgung

Die Leistungen aus einer sog. Basisversorgung (insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Verträge) sind in Höhe des Besteuerungsanteils steuerpflichtig. Bei einem Leistungsbeginn im Jahr 2021 beträgt dieser Besteuerungsanteil 81% (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Renten“ besonders unter Nr. 2).

Die Versteuerung in Höhe des Besteuerungsanteils ist laut Bundesfinanzhof auch dann vorzunehmen, wenn die Altersversorgungsleistung aufgrund eines Fehlers des Versorgungsträgers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.

(BFH-Beschluss vom 7.6.2021  X B 140/20)


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