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Arbeitnehmerüberlassung: Mindestlohn für Leiharbeitnehmer

Für die Leiharbeit galt aufgrund der 5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024 ein Mindeststundenentgelt von 13,50 €, das ein Verleiher einem von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer mindestens zahlen musste (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 5 Buchstabe c).

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Für die Leiharbeit galt aufgrund der 5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024 ein Mindeststundenentgelt von 13,50 €, das ein Verleiher einem von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer mindestens zahlen musste (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 5 Buchstabe c).

Die 5. Verordnung ist mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten, so dass seit dem 1.4.2024 bei Arbeitnehmerüberlassung keine verbindliche Lohnuntergrenze existiert. Stattdessen ist seit diesem Zeitpunkt auch für Leiharbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € solange maßgebend, bis in einer neuen Rechtsverordnung neue verbindliche Mindeststundenentgelte festgelegt werden.

Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit haben sich inzwischen auf einen neuen Branchenmindestlohn (Werte der Entgeltgruppe 1) verständigt. Dieser wird ab 1.10.2024 14 € und ab 1.3.2025 14,53 € betragen. Es ist beabsichtigt, den neuen Branchenmindestlohn als Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung zu übernehmen. Er hätte dann wieder Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt allerdings abzuwarten.

(§ 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1 Mindestlohngesetz, Pressemitteilung 008 des Deutschen Gewerkschaftsbundes)

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