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Arbeitskleidung: Schwarze Kleidung als typische Berufskleidung

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Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder

  • nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,

wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Typische Berufskleidung kann vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden oder entsprechende eigene Aufwendungen hierfür können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Arbeitskleidung“).

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung können hingegen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend oder nahezu ausschließlich oder gar ausschließlich im Beruf getragen wird. Auch eine Aufteilung der Kosten kommt nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof muss in einem anhängigen Revisionsverfahren darüber entscheiden, ob es sich bei schwarzer Kleidung wie z.B. beim schwarzen Anzug, der schwarzen Damenbluse und dem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen um typische Berufskleidung von Trauerrednern und Trauerbegleitern handelt und die getätigten Aufwendungen hierfür daher steuerlich abziehbar sind. Über den Ausgang dieses Verfahrens werden wir Sie im Rahmen dieses Newsletterservices informieren.

(Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof: VIII R 33/18)

 


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