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Arbeitszeitkonto: Einzahlung einer Abfindung auf ein Zeitwertkonto

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In einem zwischen der Geschäftsleitung des Arbeitgebers und dem Betriebsrat abgestimmten Sozialplan vereinbarten die Beteiligten für aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer eine mit der Beendigung fällig werdende Abfindung. Diese Abfindung konnte von den Arbeitnehmern in ein Wertguthabenkonto (Zeitwertkonto) bei der Deutschen Rentenversicherung eingebracht werden.

Jeweils wenige Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragten die ausscheidenden Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung die entsprechende Übertragung (sog. Mannheimer-Modell). Fraglich war, ob eine solche Übertragung „steuerfrei“ möglich ist, obwohl es sich bei einer Abfindung nicht um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt handelt und zudem eine Verwendung der Abfindungen für Freistellungen gar nicht erreicht werden kann und es somit den Vereinbarungen an einer Geschäftsgrundlage fehlt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindungszahlung dem Arbeitnehmer auch dann nicht zufließt, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten. Dies gilt, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Durch die Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthaben oder die Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung wird der Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Die Leistung des Arbeitgebers auf das Wertguthaben oder an die Deutsche Rentenversicherung dient nur der Absicherung eines zukünftigen Lohnanspruchs. Bei der Wertguthabenvereinbarung handelt es sich auch weder um eine Novation noch um eine Lohnverwendungsabrede. Schließlich begründet die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung auch keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Deutsche Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung ist – wie z.B. die Versicherung bei der ein Wertguthaben angelegt ist – Treuhänderin des Arbeitgebers und in rechtlicher Hinsicht nur dem Arbeitgeber verpflichtet.

Zu den derzeitigen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Anerkennung von Wertguthabenvereinbarungen auf Zeitwertkonten vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Arbeitszeitkonten“; zur Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Nr. 8 am Ende.

(BFH-Urteil vom 3.5.2023  IX R 25/21)


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